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Therapie mit gefrorenen Schafsföten-Zellen vorerst weiter zulässig

Redaktion Heilpraxis.de
Verfasst von Redaktion Heilpraxis.de
17. August 2016
in News
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OVG Koblenz fordert aber umfassende Aufklärung der Patienten
Die „Villa Medica“ im rheinland-pfälzischen Edenkoben darf ihre Therapien mit gefrorenen tierischen Frischzellen vorerst fortführen. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz gab einem entsprechenden Eilantrag der Praxis statt, verpflichtete die Ärzte aber zu einer umfassenden Aufklärung der Patienten (Az.: 6 B 10500/16.OVG).

Die Privatklinik hat sich auf die Therapie mit Frischzellen spezialisiert, die aus Schafsföten gewonnen und den Patienten gespritzt werden. In jüngster Zeit werden nur noch gefrorene Zellen verwendet. Nach Angaben des Arztes Burkhard Aschoff hat die Behandlung einen positiven Einfluss auf das Immunsystem, insbesondere für Gelenke und Motorik. Dies soll bei Erschöpfungszuständen und Potenzproblemen ebenso helfen wie bei Gelenkerkrankungen und dem Down-Syndrom.

Im Dezember hatte das Land die Behandlung untersagt. Bei den Gefrierzellen handele es sich um „bedenkliche Arzneimittel“. Nach heutigem Stand sei der Nutzen nicht nachgewiesen. Es bestünden aber „bedeutende Risiken“, insbesondere die Gefahr der Übertragung von tierischen Erregern und von massiven immunallergischen Reaktionen.

Das (BfArM) arbeitet an einem Gutachten zur Frischzellentherapie. Es berichtete über mehrere Verdachtsfälle in den USA, dass tierische Erreger auf die Patienten übertragen worden sein könnten.

Nach dem Koblenzer Eilbeschluss vom 10. August 2016 darf die Praxis die Behandlungen dennoch fortsetzen. Allerdings müssen die Patienten besser als bislang aufgeklärt werden, auch über die Bedenken des BfArM. Dies muss dokumentiert werden.

Zur Begründung führte das OVG an, eine inhaltliche Prüfung sei erst im Hauptverfahren möglich. Hierfür will das Gericht Stellungnahmen des BfArM und des für Impfstoffe zuständigen Paul-Ehrlich-Instituts einholen.

Angesichts der „offenen Sach- und Rechtslage“ seien die Folgen und Interessen der Praxis höher zu bewerten als die des beklagten Landes. Den gesundheitlichen Bedenken könne durch eine bessere Aufklärung entgegengewirkt werden. Ein auch nur vorübergehendes Behandlungsverbot würde nach Einschätzung des OVG dagegen zu einem Aus für die Praxis und damit auch einem Verlust der Arbeitsplätze führen. mwo/fle

Autoren- und Quelleninformationen

Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.

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