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Urteil: Bei falsch diagnostiziertem Hautkrebs besteht Anspruch auf Schmerzensgeld

Sebastian Bertram
Verfasst von Sebastian Bertram
25. Januar 2016
in News
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Erkrankung übersehen: Anspruch auf Schmerzensgeld bei zu spät erkanntem Hautkrebs
Schon öfter wurde von Experten bemängelt, dass es häufige Fehldiagnosen bei schwarzem Hautkrebs gibt. Besonders dramatisch ist es, wenn eine zu spät erkannte Krebserkrankung zum Tode führt. Passiert dies, haben Patienten beziehungsweise Angehörige unter Umständen einen Anspruch auf Schmerzensgeld.

Schmerzensgeld-Anspruch bei zu später Diagnose
Dass viele Leberflecke oder schuppige Hautstellen Hinweise auf Hautkrebs sein können, ist vielen Menschen bekannt. Das Wissen über andere Anzeichen ist jedoch weniger verbreitet. So wird etwa Krebs am Fuß meistens verkannt und beispielsweise mit einer Wunde oder einem Bluterguss verwechselt. Besonders dramatisch ist es, wenn eine falsche Diagnose dazu führt, dass der Patient nicht rechtzeitig behandelt wird. Betroffene haben dann in manchen Fällen einen Anspruch auf Schmerzensgeld.

Patientin starb an Hautkrebs
Wie die Nachrichtenagentur dpa berichtet, haben Patienten einen Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn ihr Arzt einen Fehler macht und deshalb eine Krebserkrankung übersieht. In einem aktuellen Urteil mit dem Aktenzeichen 26 U 63/15 sprach das Oberlandesgericht Hamm dem Ehemann einer Frau, die an Hautkrebs gestorben war, 100.000 Euro zu. Wie es heißt, war die Patientin wegen eines verfärbten Zehnagels zum Hautarzt gegangen. Den Angaben zufolge hatte sie sich zuvor an dem Zeh gestoßen. Der Mediziner stellte bei dem Termin lediglich eine bakterielle Infektion fest und führte keine weitere dermatologische Untersuchung oder Behandlung durch. Ein anderer Arzt stellte dann ein Jahr später einen Hautkrebs fest, an dem die Patientin später starb.

Arzt hat Untersuchungen versäumt
Die Richter warfen dem ersten Arzt vor, Untersuchungen versäumt zu haben, mit denen er einen Hautkrebs hätte feststellen können. Dass sich die Frau den Zeh gestoßen hatte, was eine naheliegende Ursache für ein Nagelhämatom sei, ändere daran nichts und habe den Angeklagten „nicht von der Pflicht entbunden, die notwendige Differenzialdiagnostik durchzuführen“. Von Seiten des Gerichts wurde nicht ausgeschlossen, dass die Patientin bei einer korrekten Behandlung womöglich eine Chance auf Heilung gehabt hätte. (ad)

Autoren- und Quelleninformationen

Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.

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