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BGH: Eltern dürfen einen Kita-Platz nicht einfach fristlos kündigen

Sebastian Bertram
Verfasst von Sebastian Bertram
19. Februar 2016
in News
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BGH: Zweimonatige Kündigungsfrist ist angemessen

Karlsruhe (jur). Können sich Kinder in einer Kita nicht eingewöhnen, dürfen die Eltern nicht einfach den Kita-Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Der Kita-Betreiber kann in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine zweimonatige Kündigungsfrist verlangen, nicht jedoch Schadenersatz für staatliche Fördermittel, die wegen des nicht besetzten Kita-Platzes weggefallen sind, urteilte am Donnerstag, 18. Februar 2016, der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Az.: III ZR 126/15). Auch Kautionszahlungen, die die Eltern aufbringen müssen, dürfen nicht zu hoch sein. Zumindest 1.000 Euro benachteiligen die Eltern unangemessen, so der III. Zivilsenat des BGH.

Geklagt hatte ein Vater, der für seinen 16 Monate alten Sohn einen Kita-Platz ergattert hatte. Am 9. September 2013 war der erste Kita-Tag des Kindes. Der Sohn wurde dort betreut und verpflegt. Der Vater zahlte zudem eine Kaution in Höhe von 1.000 Euro.

Doch der Kita-Besuch währte nur kurz. Das Kind konnte sich nicht eingewöhnen, so dass der Vater nur zehn Tage später den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigte. Die geleistete Kautionszahlung forderte er zurück.

Doch der Kita-Betreiber wollte die sofortige Auflösung des Vertrages nicht akzeptieren. Er stellte eine andere Rechnung auf. Der Vater sei verpflichtet die bis zum 30. November 2013 laufende Kündigungsfrist, zwei Kalendermonate, einzuhalten. Bis dahin müsse er die Betreuungsvergütung sowie die festgelegte Verpflegungs- und Pflegemittelpauschale bezahlen, insgesamt 1.590 Euro.

Der Kita-Betreiber wollte jedoch noch mehr. Da das Kind die Einrichtung nicht mehr besuche, seien der Kita staatliche und kommunale Fördermittel entgangen. Denn der Kita-Platz habe nicht sofort wieder besetzt werden können. Der Vater müsse daher weitere 2.495 Euro als Schadenersatz zahlen.

Der BGH urteilte, dass Eltern einen Kita-Vertrag nicht einfach fristlos auflösen können, nur weil ihr Kind sich nicht richtig eingewöhnt hat. Sie müssten sich schon an die Kündigungsfristen halten. Diese seien mit zwei Kalendermonaten auch nicht unangemessen lang.

Doch die Karlsruher Richter rüffelten auch den Kita-Betreiber. Dieser habe eine viel zu hohe Kaution verlangt. Eine Kaution in Höhe von 1.000 Euro benachteilige die Eltern unangemessen.

Auch Schadenersatz für die entgangenen öffentlichen Fördermittel stehe dem Betreiber nicht zu. Denn Eltern könnten nicht verpflichtet werden, ihr Kind regelmäßig in die Kita zu bringen. Dies sei mit dem im Grundgesetz verankerten Pflege- und Erziehungsrecht der Eltern unvereinbar.

Von den während der Kündigungsfrist noch zu zahlenden Monatsbeiträgen könne der Vater zudem ersparte Kosten der Kita abziehen, etwa für nicht in Anspruch genommene Verpflegung. Bei monatlichen Verpflegungspauschalen müssten diese jedoch im laufenden Monat noch voll entrichtet werden. (fle/mwo)

Autoren- und Quelleninformationen

Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.

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