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Urteile: Vater muss sich nicht wiederholt als Kindsvater bezeichnen lassen

Redaktion Heilpraxis.de
Verfasst von Redaktion Heilpraxis.de
2. Oktober 2016
in News
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Amtsgericht München: Mutter hat Persönlichkeitsrechte verletzt
Eine Behauptung wird durch ständige Wiederholung nicht wahrer, weiß der Volksmund. Sie kann so aber zu einer Persönlichkeitsverletzung werden, entschied das Amtsgericht München in einem am Freitag, 30. September 2016, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 161 C 31397/15). Es gab damit der Klage eines Mannes aus Saudi Arabien gegen eine Münchnerin statt, die mehrfach öffentlich behauptete, er sei der Vater ihrer Tochter.

Die beiden hatten sich 2011 in München kennengelernt, 2012 brachte die Frau eine Tochter zur Welt. In der Folgezeit behauptete die Münchnerin immer wieder, der Mann aus Saudi Arabien sei der Vater. In sozialen Medien veröffentlichte sie Bilder des Mannes und Bilder ihrer Tochter, die sie mit „Tochter des (Name)“ untertitelte.

Der Saudi bestreitet allerdings, Vater des Mädchens zu sein. Die ständige gegenteilige Behauptung der Mutter verletze ihn in seinen Persönlichkeitsrechten.

Auf seine Klage urteilte nun das Amtsgericht München, dass die Frau ihre Behauptung nicht wiederholen und keine Fotos des Mannes mehr veröffentlichen darf. In den sozialen Medien muss sie ihre Behauptung widerrufen.

Zur Begründung erklärte das Amtsgericht, die Behauptung, der Saudi sei der Vater, sei eine Tatsachenbehauptung. Den Beweis hierfür müsse im Streitfall die Münchnerin erbringen, die die Behauptung aufgestellt hat. Einen solchen Nachweis habe sie aber nicht erbracht.

Die Behauptung berühre aber die Privatsphäre des Mannes. Dies überwiege gegenüber der Meinungsfreiheit der Münchnerin. Denn es gebe keinerlei öffentliches Interesse an der Verbreitung der Vaterschafts-Behauptung. Da die Mutter diese Behauptung bereits mehrfach öffentlich vorgebracht hat, müsse der Saudi auch davon ausgehen, dass sie dies ohne Verbotsverfügung weiter tun würde.

Fotos des Mannes habe die Münchnerin ohnehin nur mit dessen Einwilligung veröffentlichen dürfen. So aber habe sie sein Recht am eigenen Bild verletzt.

Insgesamt dürfe jeder Mensch „selbst entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenze persönliche Sachverhalte offenbart werden“, zitierte das Amtsgericht aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Das jetzt bekanntgegebene Urteil vom 12. April 2016 ist inzwischen rechtskräftig. mwo/fle

Autoren- und Quelleninformationen

Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.

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