• Kontakt
  • Therapeuten
  • Themen
  • Fachliche Aufsicht
Heilpraxis - Fachportal für Naturheilkunde und Gesundheit
  • Symptome
  • Krankheiten
  • Hausmittel
  • Naturheilkunde
  • Ganzheitliche Medizin
  • Heilpflanzen
  • News
Heilpraxisnet.de - Portal für Naturheilverfahren und Naturheilkunde
  • Symptome
  • Krankheiten
  • Hausmittel
  • Naturheilkunde
  • Ganzheitliche Medizin
  • Heilpflanzen
  • News
Kein Ergebnis
Alle Ergebnisse anzeigen
Heilpraxisnet.de - Portal für Naturheilverfahren und Naturheilkunde

Neues Urteil: Witwe erhält nicht tiefgekühlte Spermaproben ihres toten Ehemannes

Redaktion Heilpraxis.de
Verfasst von Redaktion Heilpraxis.de
23. Februar 2017
in News
Bild: vege - fotolia
Teile den Artikel

OLG München: Postmortales Persönlichkeitsrecht würde verletzt
München (jur). Eine Samenbank muss einer Witwe nicht die tiefgekühlten Spermaproben ihres verstorbenen Ehemannes herausgeben. Das postmortale Persönlichkeitsrecht des Toten würde im Falle einer künstlichen Befruchtung verletzt, urteilte am Mittwoch, 22. Februar 2017, das Oberlandesgericht (OLG) München (Az.: 3 U 4080/16). Außerdem stehe dem das Embryonenschutzgesetz entgegen, das das Kindeswohl schützen wolle.

Dieses sieht eine bis zu dreijährige Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe vor, wenn jemand „wissentlich eine Eizelle mit dem Samen eines Mannes nach dessen Tode künstlich befruchtet“.

Bild: vege – fotolia

Im jetzt entschiedenen Fall hatte eine Witwe aus Oberbayern eine Samenbank auf Herausgabe von 13 Spermaproben ihres verstorbenen Ehemannes verklagt. Der Mann hatte zu Lebzeiten das Sperma dort für eine spätere mögliche künstliche Befruchtung kryokonservieren lassen. Laut Vertrag war der Mann der „alleinige Eigentümer“ des Spermas. Mit dem Tod sollte das Vertragsverhältnis enden.

Dieser kam dann tatsächlich unerwartet. Der Mann starb am 31. Juli 2015 an den Folgen einer Herztransplantation. Die Witwe wollte dennoch von ihrem Mann schwanger werden. Sie begann im Juni 2014 in einem „Kinderwunschzentrum“ eine Behandlung, um schwanger werden zu können. Von der Samenbank verlangte sie die Herausgabe der Spermaproben ihres Mannes.

Die Samenbank lehnte dies ab und verwies auf die Strafbestimmungen im Embryonenschutzgesetz. Man würde sich sonst der Beihilfe schuldig machen, so die Samenbank.

Die Witwe zog vor Gericht und pochte auf ihr Persönlichkeitsrecht und das darin enthaltene Recht auf Fortpflanzung. Die Bestimmung im Embryonenschutzgesetz sei verfassungswidrig. Sie wolle die Gene ihres verstorbenen Mannes und ihre eigenen im und am Kind sehen und erleben. Dies überwiege auch die Aspekte, dass das Kind ohne Vater aufwachse und es später erfahre, wie es gezeugt wurde. Das Kindeswohl sei hier nachrangig zu sehen.

Das OLG urteilte, dass die Witwe nicht die Herausgabe der Samenproben verlangen kann. Auch wenn sie auf ihr „Recht auf Fortpflanzung“ verweise, bedeute dies nicht, dass jeder Mensch einen Anspruch darauf hat, sich fortzupflanzen.

Hier bestehe die Möglichkeit, dass sich die Samenbank der Beihilfe wegen Verstoßes gegen das Embryonenschutzgesetz strafbar macht. Das dortige Verbot einer künstlichen Befruchtung mit dem Samen eines Verstorbenen sei auch verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber habe dabei die einzelnen Interessen von Mann, Frau und Kind angemessen berücksichtigt.

So habe der Gesetzgeber insbesondere das Kindeswohl schützen wollen. Die Befürchtung der Beeinträchtigung des Kindeswohls sei real, und zwar umso mehr, je weiter der Zeitpunkt der möglichen Geburt des Kindes vom Zeitpunkt des Todes des verstorbenen Ehemannes entfernt wäre. „Bei der Identitätsfindung des Kindes könnte sich die Vorstellung belastend auswirken, von einem zur Zeit der Zeugung bereits Gestorbenen abzustammen“, so das OLG. Das Interesse einer Witwe, möglicherweise Jahre nach dem Tod ihres Mannes von diesem schwanger zu werden, müsse demgegenüber zurücktreten.

Die Klägerin verkenne aber auch, dass mit der Herausgabe des Spermas das postmortale Persönlichkeitsrecht ihres verstorbenen Ehemannes verletzt würde. Dieser habe weder im Vertrag mit der Samenbank noch in seinem Testament seinen Willen kundgetan, dass auch nach dem Tod sein Sperma verwendet werden solle. Allein schon wegen des fehlenden erklärten Willens des Verstorbenen dürfe die Witwe nicht über die Spermaproben verfügen, so das OLG in seinem auch bereits schriftlich veröffentlichten Urteil. Die Revision zum Bundesgerichtshof in Karlsruhe ließ das OLG wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. fle/mwo

Autoren- und Quelleninformationen

Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.

Nächster Artikel
Gesundheitsexperten weisen darauf hin, dass es zu einer Wechselwirkung von manchen Lebensmitteln mit bestimmten Medikamenten kommen kann. Auch Grapefruits können die Wirkung von Arzneien beeinflussen. (Bild: M.studio/fotolia.com)

Gesunde Grapefruit oder Pampelmuse: Was ist genau der Unterschied?

Homöopathie auch in der CDU angekommen. Bild: Wolfisch - fotolia

US-Arzneimittelbehörden warnen vor dem Risiko durch homöopathische Präparate

Jetzt News lesen

Macht es einen Unterschied welche Art von Menschen wir attrativ finden, wenn wir in einer Beziehung sind? Forscher stellten fest, das Singles und Paare grundsätzlich anders empfinden, ob ein Mensch für sie attraktiv wirkt. (Bild: Andrey Popov/fotolia.com)

Verringertes Diabetes-Risiko durch Eheleben

8. Februar 2023
Eine Auswahl verschiedener Hülsenfrüchte.

Hülsenfrüchte: Pflanzliche Eiweißlieferanten richtig kombinieren

8. Februar 2023
Eine Frau fasst sich ans Herz.

Herzkrankheiten: Erfolg bei der Verringerung der Todesfälle – außer bei jungen Frauen

8. Februar 2023
Junges Paar beim Joggen im Park

Herzgesundheit: Einfaches Intervalltraining zur Herz-Kreislauf-Stärkung

8. Februar 2023
Ein leeres Bett auf einer Intensivstation.

Grippe-Krankenhauseinweisungen: Fast alle haben eine chronische Krankheit

7. Februar 2023
Ist das Herpes-Virus einmal im Körper, kann es unter bestimmten Umständen jederzeit wieder aktiv werden. (Bild: Spectral-Design/stock.adobe.com)

Wie sich Herpes- und Epstein-Barr-Viren vor dem Immunsystem verstecken

7. Februar 2023

Heilpraxis

Das Fachportal für Naturheilkunde und Gesundheit

´
  • Werben Sie hier
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Wir über uns
  • Rezepte
  • Consent anpassen
Kein Ergebnis
Alle Ergebnisse anzeigen
  • Symptome
  • Krankheiten
  • Hausmittel
  • Naturheilkunde
  • Heilpflanzen
  • Ganzheitliche Medizin
  • News
  • Kontakt
  • Therapeuten
  • Themen
  • Fachliche Aufsicht
  • Rezepte

© 2022 Heilpraxisnet.de GbR