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Urteil: Ablehnung aktiver Sterbehilfe spricht nicht gegen Ernährungs-Abbruch

Sebastian Bertram
Verfasst von Sebastian Bertram
25. März 2017
in News
Das Sterberisiko anhand des Händedrucks messen. Bild: Robert Kneschke - fotolia
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BGH: Patientenverfügung ernst nehmen und nicht überinterpretieren
Die Gerichte müssen den in einer Patientenverfügung erklärten Sterbewillen ernst nehmen. Mit einem am Freitag, 24. März. 2017, veröffentlichten Beschluss ist der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe dem Versuch entgegengetreten, das Gegenteil in die Erklärung hineinzuinterpretieren (Az.: XII ZB 604/15). So lasse sich aus einer Ablehnung aktiver Sterbehilfe auch durch eine Katholikin nicht ableiten, sie würde auch einen Abbruch der künstlichen Ernährung nicht wollen. Zudem muss danach gegebenenfalls der Ehemann den Sterbewunsch seiner Frau akzeptieren.

(Bild: Robert Kneschke/fotolia.com)

Im konkreten Fall geht es um eine inzwischen 76 Jahre alte Frau aus Bayern. Nach einem Schlaganfall 2008 hatte sie einen vorübergehenden Kreislaufstillstand. Seitdem liegt sie im Wachkoma. Über eine Magensonde wird sie künstlich ernährt und mit Flüssigkeit versorgt.

In einer bereits 1998 geschriebenen Patientenverfügung lehnte die Frau lebensverlängernde Maßnahmen ab, wenn „keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins besteht“. Um Schmerzen zu lindern, nehme sie gegebenenfalls auch eine Verkürzung ihres Lebens in Kauf. „Aktive Sterbehilfe lehne ich ab. Ich bitte um menschliche und seelsorgerische Begleitung“, heißt es weiter in der Verfügung.

In derselben Urkunde benannte sie ihren Sohn als „Vertrauensperson“, um ihren Willen durchzusetzen. Das Amtsgericht Freising benannte ihn und auch den Ehemann der Frau als Betreuer.

Im Einvernehmen mit dem Arzt seiner Mutter sprach sich der Sohn seit 2014 dafür aus, die künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr einzustellen. Dies entspreche der Patientenverfügung und dem Willen der Mutter. Dagegen sperrt sich aber der Ehemann.

Gestützt auf verschiedene angebliche Anhaltspunkte lehnten das Amtsgericht Freising und ebenso das Landgericht Landshut den Antrag des Sohnes ab. Dabei verwies das Landgericht insbesondere auf die Ablehnung der aktiven Sterbehilfe. Zudem sei die Frau praktizierende Katholikin gewesen. Daraus schloss das Landgericht auf ein „Wertesystem“, wonach die Frau auch die Beendigung der künstlichen Ernährung ablehne.

Doch nach dem Karlsruher Urteil dürfen die Gerichte auf solche Weise nicht einfach Dinge in eine Patientenverfügung hineinlesen. In zahlreichen Einzelpunkten lehnte der BGH die Argumentation des Landgerichts als fehlerhaft ab.

So sei ein Abbruch der künstlichen Ernährung keine Sterbehilfe – und sei dies auch nach damaligem Verständnis 1998 nicht gewesen. Allein der katholische Glaube lasse ebenfalls keine solchen Schlüsse zu, zumal keiner der Zeugen mit der Frau je über konkrete Glaubensinhalte gesprochen habe.

Auch ließ der BGH das Argument nicht gelten, die Frau wolle eine möglichst schmerzlindernde Behandlung, der Abbruch der Ernährung könne aber zu Schmerzen führen. Dem lasse sich durch eine palliativmedizinische Behandlung begegnen, worauf die Frau selbst hingewiesen habe.

Schließlich stehe auch der Wunsch nach häuslicher Pflege einem Abbruch der künstlichen Ernährung nicht entgegen, nur weil dies die Verlegung in eine Palliativstation erfordere. Die Frau habe in keiner Weise ihren Sterbewunsch von einer häuslichen Pflege abhängig gemacht.

„Eine Berücksichtigung des Willens des Ehemanns kommt nur dann in Betracht, wenn dieser mutmaßlich den Willen der Betroffenen beeinflusst hätte“, heißt es weiter in dem Karlsruher Urteil. Hier habe die Frau aber gerade nicht ihren Ehemann, sondern nur ihren Sohn als „Vertrauensperson“ benannt. Offensichtlich sei sie davon ausgegangen, dass der Sohn ihren Willen besser verstanden hat und ihn besser umsetzen würde, als ihr Mann.

Nach alledem geht der BGH von einem Sterbewillen der Frau aus, wenn „keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins besteht“. Nach dem jetzt schriftlich veröffentlichten Beschluss vom 8. Februar 2017 soll das Landgericht dies nun noch prüfen. Wenn ja, sei eine gerichtliche Genehmigung für das Ende der künstlichen Ernährung gar nicht erforderlich. Andernfalls müsse das Landgericht den mutmaßlichen Willen der Patientin erkunden. Unter Hinweis auf zwei Wachkoma-Patienten in ihrem Bekanntenkreis hatte sie vor ihrem Schlaganfall mehrfach geäußert, sie wolle so nicht am Leben erhalten werden. mwo/fle

Autoren- und Quelleninformationen

Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.

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