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Ärzte: Keine Gebühr für Bonus-Stempel

Astrid Goldmayer
Verfasst von Dipl. Geogr Astrid Goldmayer
29. November 2013
in News
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Stempel im Bonusheft sind seit Oktober für Patienten kostenfrei

29.11.2013

Für Stempel im Bonusheft dürfen Ärzte seit 1. Oktober 2013 keine Gebühren mehr verlangen. Diese Leistung ist Teil der kassenärztlichen Vorsorgeuntersuchung und darf nicht mehr privat mit dem Patienten abgerechnet werden. Bisher verlangten Ärzte bis zu fünf Euro für einen Stempel nach einer Zahnarztkontrolle, Schutzimpfung oder Krebsvorsorge. Das berichtet die Potsdamer Beratungsstelle der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD).

Stempel im Bonusheft nach Vorsorgeuntersuchungen sind Teil der vertragsärztlichen Leistung
Ärzte dürfen seit Oktober keine Gebühr vom Patienten verlangen, wenn dieser nach einer Vorsorgeuntersuchung um einen Stempel im Bonusheft bitten. Dennoch erheben einige Praxen weiterhin ein Entgelt. „Wir haben immer wieder Rückfragen von Patienten, ob und wann sie eine Gebühr zahlen müssen", berichtet Andrea Fabris von der UPD. Grundsätzlich fallen Untersuchungen im Rahmen der Früherkennung unter die vertragsärztlichen Leistungen, die von der Krankenkasse übernommen werden. Dazu gehören auch Stempel im Bonusheft für die Schwangerschafts- und Krebsvorsorge, Früherkennung von Erkrankungen bei Kindern und Jugendlichen, Schutzimpfungen sowie jährliche Zahnarztkontrollen.

Im Regelfall erhält der Patient den Stempel unmittelbar nach der Untersuchung. Wird er jedoch einmal vergessen, besteht die Möglichkeit, ihn innerhalb des Quartals kostenlos im Bonusheft nachtragen zu lassen. Ist das Quartal bereits verstrichen, kann jedoch eine Gebühr fällig werden. Die UPD rät Patienten bei Problemen, sich auf Paragraf 36 Absatz 7 des Bundesmantelvertrags der Ärzte zu berufen.

Kassen bieten seit 2004 Bonusprogramme für gesundheitsbewusstes Verhalten an
Seit 2004 können Krankenkassen Bonusprogramme für bestimmte gesundheitsfördernde Maßnahmen anbieten. Darunter fällt unter anderem die Teilnahme an Ernährungskursen, Rauchentwöhnung, Sportangeboten und Entspannungsübungen. Diese Zusatz-Prämien der Kassen sind in Paragraph 65a des Sozialgesetzbuches geregelt. Ziel der Maßnahmen ist es, das Gesundheitsverhalten zu fördern. „Die Bestätigung im Bonusheft holt man sich dann beim Anbieter, mitunter also direkt bei der Krankenkasse", erläutert Fabris. (ag)

Bild: Michael Horn / pixelio.de

Autoren- und Quelleninformationen

Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.

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