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OLG: Alkohol ist auch im Bier nicht „bekömmlich“

Sebastian Bertram
Verfasst von Sebastian Bertram
4. November 2016
in News
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OLG Stuttgart untersagt Werbung der schwäbischen Härle-Brauerei
Bier darf nicht als „bekömmlich“ beworben werden. Eine solche Werbung ist mit EU-Vorgaben nicht vereinbar und daher wettbewerbswidrig, urteilte am Donnerstag, 3. November 2016, das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart (Az.: 2 U 37/16). Entsprechend hatten bereits der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg und das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu Wein entschieden.

Die Härle-Brauerei im schwäbischen Leutkirch im Allgäu hatte 2015 drei Biersorten als „bekömmlich“ beworben, etwa das „Härle-Gold“ mit einem Alkoholgehalt von 5,1 Prozent als „bekömmlich, süffig – aber nicht schwer“. Der „Verband Sozialer Wettbewerb“ mit Sitz in Berlin hielt dies für unzulässig und klagte.

Hintergrund ist die „Health-Claims-Verordnung“ der EU aus dem Jahr 2006. Danach ist gesundheitsbezogene Werbung für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol verboten.

Im Streit um vermeintlich bekömmlichen Wein hatte der EuGH bereits betont, dass dies selbst dann gilt, wenn die Aussage für sich genommen wahr ist; dabei genüge es, „dass die bloße Erhaltung eines guten Gesundheitszustands trotz des potenziell schädlichen Verzehrs suggeriert wird“ (Urteil und JurAgentur-Meldung vom 6. September 2012, Az.: C 544/10). Daraufhin hatte das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass Wein nicht als „bekömmlich“ beworben und vermarktet werden darf (Urteil und JurAgentur-Meldung vom 14. Februar 2013, Az.: C 23.12).

Diese Rechtsprechung übertrug das OLG Stuttgart nun auch auf Bier. Das Wort „bekömmlich“ werde üblich als „leicht verdaulich“, „zuträglich“ oder gar als „gesund“ verstanden. Dis bedeute letztlich das „Langzeitversprechen“ dass das so beworbene Lebensmittel zumindest in keiner Weise schade. Ein solches Versprechen sei mit EU-Recht nicht vereinbar.

Allerdings lasse die EU-Verordnung Ausnahmen für Begriffe zu, die traditionell mit bestimmten Lebensmitteln verwendet werden. Das sei bei „bekömmlichem“ Bier „nicht fernliegend“, erklärten die Stuttgarter Richter. Eine solche Ausnahme setzte aber eine formelle Zulassung voraus. Diese liege bislang nicht vor. Gegen sein Urteil ließ das OLG die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe zu.

Jedenfalls im Internet verwendet die Brauerei für ihr „Härle-Gold“ inzwischen übrigens die Beschreibung „vollmundig, süffig – aber nicht schwer“. mwo/fle

Autoren- und Quelleninformationen

Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.

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