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Neue Anzeigepflicht invasiver Tätigkeiten für Heilpraktiker in Hessen

Sebastian Bertram
Verfasst von Sebastian Bertram
10. Januar 2018
in News
Leseminuten 1 min
Aktionen gegen Heilpraktiker wegen der Eigenbluttherapie im Gange. Bild: thingamajiggs-fotolia

Heilpraktiker in Hessen müssen künftig so genannte invasive Tätigkeiten dem Gesundheitsamt anzeigen
Heilpraktiker in Hessen müssen künftig so genannte invasive Tätigkeiten dem Gesundheitsamt anzeigen. Hintergrund ist eine Änderung der Infektionshygieneverordnung durch Art. 1 Dritte ÄndVO vom 8.12.2017 (GVBl. S. 453).

Aktionen gegen Heilpraktiker wegen der Eigenbluttherapie im Gange. Bild: thingamajiggs-fotolia

Mit der Änderung der Infektionshygieneverordnung werden invasive Tätigkeiten, also zum Beispiel Injektionen, Infusionen, Aderlass oder Akupunktur in Hessen für Heilpraktiker anzeigepflichtig.

Wenn Sie diese Tätigkeiten erstmals ausüben wollen, müssen Sie dies in Hessen demnach künftig vor der Aufnahme der Tätigkeit dem Gesundheitsamt anzeigen, in dessen Bezirk sich Ihre Praxis befindet.

Für alle Heilpraktiker, die invasive Tätigkeiten bereits ausüben und das auch weiterhin tun wollen, gilt eine Übergangsregelung: Sie müssen dies innerhalb von drei Monaten nach dem 22. Dezember 2017 dem Gesundheitsamt anzeigen. Auch hier gilt, es ist das Gesundheitsamt zuständig, in dessen Bezirk sich Ihre Niederlassung befindet.

Weitere für HPs relevante Änderungen der Infektionshygieneverordnung sind:
Wer Haut- oder Schleimhautverletzende Tätigkeiten (invasive Verfahren) durchführt, ist zur sorgfältigen Beachtung der Regeln der Hygiene nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft und Technik verpflichtet.

Auch bei Tätigkeiten bei denen eine Verletzung der Haut oder Schleimhaut nicht ausgeschlossen werden kann (das wäre z.B. das unblutige Schröpfen) muss ein individualisierter Hygieneplan erstellt werden.

Unmittelbar vor Haut- oder Schleimhautverletzenden Tätigkeiten ist eine hygienische Händedesinfektions durchzuführen und es sind keimarme Einmalhandschuhe zu tragen.
Werden wiederverwendbare Medizinprodukte verwendet so ist eine Sachkunde bezogen auf Hygiene nachzuweisen. Der Sachkundenachweis wird mit einem 40 Stunden Kurs mit definierten Inhalten angegeben. Die entsprechende Änderungsverordnung finden Sie hier.

Autoren- und Quelleninformationen

Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.


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