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Coronavirus: Welche Auswirkungen hat COVID-19 auf Arbeitnehmer?

Alfred Domke
Verfasst von Alfred Domke, Redakteur für Gesundheits-News
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19. März 2020
in News
Eine Deutschlandkarte in den Farben der Deutschen Flagge.
Um eine weitere Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen, kann für Infizierte und Verdachtsfälle Quarantäne angeordnet werden. Aber was bedeutet das? Darf jemand dazu gezwungen werden, zuhause zu bleiben? Und erhalten Arbeitnehmer weiterhin Lohn? (Bild: vegefox.com/stock.adobe.com)
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Corona-Quarantäne: Das sollten Arbeitnehmende wissen

Das Coronavirus hat Deutschland weiter fest im Griff, die Zahl der Infizierten steigt. Zudem müssen auch immer mehr Menschen in Quarantäne. Doch was für Auswirkungen hat das eigentlich für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer?

Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 ist leicht übertragbar. Um eine weitere Ausbreitung von der durch das Virus ausgelösten Krankheit COVID-19 zu verhindern, kann für Infizierte und Verdachtsfälle Quarantäne angeordnet werden. Doch was bedeutet das? Dürfen Menschen dazu gezwungen werden, zuhause zu bleiben? Und erhalten Arbeitnehmende weiterhin Gehalt? Die AOK klärt auf ihrer Webseite die wichtigsten Fragen.

Wer muss in Quarantäne?

Laut der Krankenkasse wird derzeit eine Quarantäne für jeden Menschen angeordnet, der akut gefährdet ist, sich mit dem neuartigen Coronavirus angesteckt zu haben oder tatsächlich infiziert ist.

Als gefährdet gilt zum Beispiel, wer sich mindestens 15 Minuten lang von Angesicht zu Angesicht mit einer infizierten Person unterhalten hat.

Auch wer im Kino oder Flugzeug in der Nähe eines COVID-19-Betroffenen saß, oder gar von einem Infizierten angehustet oder angeniest wurde, wird von den Behörden als gefährdet eingestuft.

Was beinhaltet eine Quarantäne?

Wie die AOK erläutert, versteht man unter einer Quarantäne die vorübergehende Isolation von Personen, die mit einer ansteckenden Krankheit infiziert sind oder unter Verdacht stehen, dies zu sein. So soll die weitere Verbreitung der Infektionskrankheit verhindert werden.

Diese Isolation wird aktuell in den meisten Fällen als sogenannte häusliche Quarantäne durchgesetzt. Das bedeutet, dass die Patientin beziehungsweise der Patient die eigenen vier Wände nicht verlassen darf, und den Kontakt mit etwaigen Mitbewohnerinnen und Mitbewohnern vermeiden soll, bis die Ansteckungsgefahr vorüber ist.

Weil die Inkubationszeit des neuartigen Coronavirus (Erreger: SARS-CoV-2) laut Robert Koch-Institut (RKI) bis zu 14 Tage beträgt, ist auch die häusliche Quarantäne auf diesen Zeitraum angesetzt.

Während der Quarantäne müssen die Betroffenen zweimal täglich Fieber messen, sowie ein Tagebuch über mögliche Symptome, die Körpertemperatur und jegliche Kontakte mit anderen Personen führen.

Notwendige Erledigungen außerhalb der eigenen Unterkunft, wie Einkäufe, Behördengänge usw. müssen je nach Dringlichkeit verschoben oder von Freunden, Familie oder anderen Personen übernommen werden. Dabei darf aber kein direkter Kontakt mit der sich in Quarantäne befindlichen Person stattfinden. Einkäufe müssten also beispielsweise vor der Tür abgestellt werden.

Wichtig zu wissen: Eine Quarantäne wegen Infektion oder Verdacht auf Infektion mit dem Erreger SARS-CoV-2 (Coronavirus) fällt unter das Infektionsschutzgesetz. Der Arbeitgeber ist umgehend über die angeordnete Quarantäne zu informieren.

Wenn es durch eine Coronavirus-Infektion zu einer Arbeitsunfähigkeit kommt, muss eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arzt angefordert werden. Diese muss dann umgehend dem Arbeitgeber und der Krankenkasse zugestellt werden.

Kann eine Anordnung gegen den eigenen Willen erfolgen?

Eine Quarantäne kann auch gegen den eigenen Willen angeordnet werden. Dies ist durch das deutsche Infektionsschutzgesetz (IfSG) geregelt.

Demnach können zur Abwendung der Ausbreitung bestimmter Infektionskrankheiten Grundrechte und damit auch das Recht der Freiheit des Menschen eingeschränkt werden. In den meisten Fällen sind die Gesundheitsämter der Länder zuständig.

Ein Verstoß gegen die angeordnete Quarantäne kann streng bestraft werden. Der Krankenkasse zufolge sind eine hohe Geldbuße oder sogar bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe möglich.

Für die Durchsetzung der Quarantäne ist das Gesundheitsamt verantwortlich und führt gemeinsam mit der Polizei entsprechende Kontrollen durch.

Gibt es weiterhin Lohn?

Erhalte ich als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer in Quarantäne weiter meinen Lohn? Ja. Kann ein Arbeitnehmender wegen Quarantänemaßnahmen nicht am Arbeitsplatz erscheinen, greift das Infektionsschutzgesetz.

Dieses Gesetz regelt, dass Arbeitgeber die Betroffenen bis zu sechs Wochen lang in voller Höhe weiterbezahlen müssen. Auf Antrag können sich Arbeitgeber diese Lohnkosten von der zuständigen Behörde erstatten lassen.

Und wenn der Arbeitgeber eine Zwangspause verordnet?

Manche Arbeitgeber entscheiden sich aufgrund der bestehenden Gefahr einer Ausbreitung des Coronavirus innerhalb ihres Unternehmens dafür, ihre Niederlassungen zu schließen.

Mit einer solchen Maßnahme soll die Ansteckungsgefahr für jeden Einzelnen gesenkt werden, insbesondere wenn es bereits mehrere Mitarbeiter gibt, die sich offenbar infiziert haben oder es eine gehäufte Anzahl bestätigter Infektionen in der Region des Unternehmens gibt.

Wenn es zu einer solchen Vorsichtsmaßnahme kommt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Gehälter weiterzuzahlen. Gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) spricht man von einem sogenannten Annahmeverzug, wenn der Arbeitgeber die Arbeitskraft seiner Angestellten nicht abruft.

Wenn dem so ist, dürfen Arbeitnehmende der Arbeit fernbleiben, ohne Konsequenzen zu fürchten.

Wer zahlt das Gehalt?

Im Fall einer angeordneten Quarantäne wegen Covid-19-Infektion oder Infektionsverdacht erhält der Arbeitnehmende maximal sechs Wochen lang eine Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.

Wenn es tatsächlich zu einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus kommt, liegt arbeitsrechtlich ein normaler Krankheitsfall vor. Das bedeutet, dass dann auch die üblichen Regeln zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gelten.

Für die ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit leistet der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung, anschließend zahlt die Krankenkasse das sogenannte Krankengeld.

Telefonische Krankschreibung bei Erkältungen

Am 9. März ist eine Sonderregelung zu Krankschreibungen in Kraft getreten.

Seitdem können Patientinnen und Patienten mit leichten Erkrankungen der oberen Atemwege nach telefonischer Rücksprache mit ihrem Arzt oder ihrer Ärztin eine Bescheinigung auf Arbeitsunfähigkeit (AU) bis maximal sieben Tage ausgestellt bekommen. Sie müssen dafür nicht in die Arztpraxen.

Auch die Gesundheitskarte muss nicht vorgelegt werden – es reicht, die Versichertendaten per Telefon mitzuteilen und die Mitgliedschaft in einer Krankenkasse mündlich zu bestätigen. Bei Personen, die der Praxis ohnehin schon bekannt sind, werden die Daten aus der Patientenakte übernommen.

Die Regelung gilt für Personen, die an leichten Erkrankungen der oberen Atemwege erkrankt sind und keine schwere Symptomatik vorweisen. Sie gilt nicht für diejenigen, deren Beschwerden die Kriterien des RKI für einen Verdacht auf eine Infektion mit Covid-19 erfüllen.

Den Angaben zufolge gilt diese Vereinbarung zunächst für vier Wochen. Sie kann verlängert werden, wenn die gegenwärtige Ausnahmesituation fortbesteht.

Wer einen begründeten Verdacht auf eine Coronavirus-Infektion hat, sollte aber weiterhin einen Arzt oder das Gesundheitsamt anrufen.

Betreuungsmöglichkeit für Kinder

Kann man mit dem Kind zu Hause bleiben, wenn die Kita oder Schule wegen Coronavirus-Verdacht schließt? Wie die Krankenkasse erklärt, sind Eltern in solchen Fällen verpflichtet, eine andere Betreuungsmöglichkeit für ihre Kinder zu suchen.

Wenn jedoch keine Alternative zur Verfügung steht, hat ein Elternteil gemäß § 616 BGB gesetzlichen Anspruch auf eine bezahlte Freistellung. Wie lange dieser Vergütungsanspruch erhalten bleibt, ist dabei vom Einzelfall abhängig. In der Regel dauert er aber nicht länger als fünf bis zehn Tage.

Anderslautende Regelungen im Arbeits- oder Tarifvertrag können diesen Anspruch zwar ausschließen, in einer Notsituation, wie etwa einer Schulschließung wegen Coronavirus-Verdacht, besteht dann laut der AOK aber zumindest noch das Anrecht auf unbezahlte Freistellung.

In jedem Fall muss der Arbeitgeber sofort darüber informiert werden, dass der Arbeitnehmende nicht zur Arbeit kommen kann.

Zahlen Krankenkassen einen Coronavirus-Test?

Laut einer neuen Kostenregelung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) übernehmen gesetzliche Krankenkassen einen Test auf das Coronavirus seit Anfang März immer dann, wenn dieser vom behandelnden Arzt angeordnet wurde.

Insbesondere wenn die Patientin oder der Patient direkten Kontakt mit einem Infizierten hatte, oder sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet oder in einer Region mit an COVID-19 Erkrankten aufgehalten hat, ist ein solcher Test anzuraten.

Und auch wenn klinische oder radiologische Hinweise auf eine virale Lungenentzündung ohne Alternativdiagnose und ohne erfassbares Risiko hindeuten, rät das RKI zu einem Test.

Die Entscheidung darf der Arzt oder die Ärztin aber unabhängig davon treffen – die Krankenkasse übernimmt die Leistung. (ad)

Autoren- und Quelleninformationen

Dieser Text entspricht den Vorgaben der ärztlichen Fachliteratur, medizinischen Leitlinien sowie aktuellen Studien und wurde von Medizinern und Medizinerinnen geprüft.

Autor:
Alfred Domke
Quellen:
  • AOK: Coronavirus: Auswirkungen für Arbeitnehmer, (Abruf: 16.03.2020), AOK

Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.

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