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Drohender Ehemann muss auf Ehewohnung verzichten

Redaktion Heilpraxis.de
Verfasst von Redaktion Heilpraxis.de
29. Mai 2017
in News
Leseminuten 1 min
Das tägliche Ausbalancieren von Familie und Beruf bringt viele Frauen an die Grenze ihrer Belastbarkeit. (Bild: kite_rin/fotolia.com)

OLG Oldenburg: Wegen Gefährdungslage steht Frau Wohnung zu
Bedroht ein ausgezogener Ehemann in erheblichem Maße seine Frau, kann er nicht später die gemeinsame Ehewohnung für sich beanspruchen. Aufgrund der Gefährdungslage für die Ehefrau kann die Zuweisung der Wohnung an diese verhältnismäßig sein, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg in zwei am Montag, 29. Mai 2017, bekanntgegebenen Beschlüssen (Az.: 4 UFH 1/17 und 4 UF 12/17).

Trennen sich Eheleute, kann nach dem Gesetz ein Gericht die gemeinsame Ehewohnung nur einem Elternteil zusprechen, um eine „unbillige Härte“ zu verhindern. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Kinder ebenfalls in der Wohnung leben und ihr Kindeswohl bei einem Auszug beeinträchtigt würde.

(Bild: kite_rin/fotolia.com)

Im nun entschiedenen Fall spielten Kinder jedoch keine Rolle. Hier war der Ehemann zunächst aus der gemeinschaftlichen Ehewohnung ausgezogen, wollte dann aber wieder einziehen. Das Amtsgericht entschied jedoch, dass die Ehefrau allein in der Wohnung bleiben kann.

Der Ehemann hielt dies für ungerecht. Seine Frau sei schuld an dem Ehestreit. Sie habe ihn provoziert und wahrheitswidrig behauptet, er habe Geld von ihrem Konto abgehoben.

Das OLG bestätigte jedoch in seinen Beschlüssen vom 31. Januar 2017 und 29. März 2017, dass die Ehefrau die Wohnung allein beanspruchen könne. Der Ehemann habe sie auf ihrem Anrufbeantworter erheblich bedroht und sogar die Terrassentür aufgebrochen, um sich Zugang zur Wohnung zu verschaffen. Er habe zudem auf seine frühere Tätigkeit bei einem Einsatzkommando der Polizei hingewiesen.

Zu Recht sei daher das Amtsgericht davon ausgegangen, dass er seine Drohungen auch umsetzen werde. Aufgrund der Gefährdungslage der Ehefrau sei die Zuweisung der Wohnung an diese auch verhältnismäßig. Mit ihrem Mann zusammenzuwohnen, sei ihr nicht zumutbar. Der Mann könne kurzfristig wieder bei seinen Eltern einziehen. fle/mwo

Autoren- und Quelleninformationen

Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.


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