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E-Zigaretten sind weiterhin frei verkäuflich

Redaktion Heilpraxis.de
Verfasst von Redaktion Heilpraxis.de
21. November 2014
in News
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Urteil: E-Zigaretten sind keine apothekenpflichtigen Arzneimittel

21.11.2014

E-Zigaretten dürfen weithin in Tabakläden und im Internet verkauft werden. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht am Donnerstag in seinem mit Spannung erwarteten Urteil (Aktenzeichen: BVerwG 3 C 25.13 bis 27.13). Die Leipziger Richter mussten sich mit der Frage auseinandersetzen, ob die nikotinhaltigen Flüssigkeiten, sogenannte Liquids, in E-Zigaretten als apothekenpflichtiges Arzneimittel einzustufen sind.

E-Zigaretten könnten stark gesundheitsschädigend sein
E-Zigaretten werden mit nikotinhaltigen Liquids befüllt, die beim Rauchen verdampfen. Experten streiten sich seit Aufkommen der elektronischen Glimmstängel über eine möglicherweise gesundheitsschädigende Wirkung dieser Flüssigkeiten, die es in diversen Geschmacksrichtungen gibt. So wies Fritz Sörgel, Leiter des Instituts für biomedizinische und pharmazeutische Forschung (IBMP) in Nürnberg, im Gespräch mit dem Nachrichtenmagazin „Spiegel-Online“ im Mai dieses Jahres daraufhin, dass die Zusatzstoffe, die in den Liquids enthalten seien, algerisches Asthma auslösen könnten. Es gebe zudem keine Untersuchungen zu den Langzeitfolgen für die Lunge. So sei der Hauptbestandteil Propylenglykol bisher nicht dahin gehend getestet worden. Darüber hinaus sei die aufgenommene Nikotinmenge bei E-Zigaretten nicht frei dosierbar. Eine zu hohe Nikotinkonzentration könne schnell Vergiftungen verursachen. Sörgel macht zudem auf ein weiteres Problem aufmerksam. E-Zigaretten würden sich auch für den Konsum illegaler Drogen eignen, da die Stoffe über den Dampf rasch im Gehirn angeliefert würden.

E-Zigaretten fehlt der positive gesundheitliche Nutzen, um als Arzneimittel eingestuft werden zu können
Gesundheitsexperten erhofften sich vom Bundesverwaltungsgericht deshalb eine Entscheidung für ein Verkaufsverbot von E-Zigaretten in Tabakläden und in Online-Shops. Doch das Gericht kam zu einem anderen Urteil.

Die Richter mussten abwägen, ob eine Einstufung der E-Zigaretten als apothekenpflichtiges Arzneimittel notwendig ist. Wäre das der Fall, dürften die nikotinhaltigen Flüssigkeiten nicht mehr außerhalb von Apotheken verkauft werden. Dem Gericht zufolge fehle es jedoch an einer positiven gesundheitlichen Wirkung und einem therapeutischen Zweck der Liquids, so dass eine Einstufung als Arzneimittel nicht zu rechtfertigen sei. Damit gab das Gericht den Klagen einer Ex-Ladenbesitzerin aus Wuppertal sowie zweier Hersteller von E-Zigaretten in letzter Instanz recht.

Wären E-Zigaretten als Arzneimittel eingestuft worden, hätte das nicht nur ein Verkaufsverbot in Tabakläden und Internet-Shops zur Folge gehabt, sondern auch die langwierige Prozedur der Zulassungsverfahren, die alle Medikamente durchlaufen müssen.

Nikotinhaltige Flüssigkeit in E-Zigaretten könnte krebserregend sein
Zu den Klagen war es gekommen, nachdem unter anderem das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte die nikotinhaltigen Flüssigkeiten als Arzneimittel bewertete. Ein Sprecher des Instituts kritisierte das Urteil gegenüber der Nachrichtenagentur „dpa“ scharf: „Obwohl E-Zigaretten Nikotin verdampfen und deshalb mit potenziellen Gesundheitsrisiken verbunden sind, werden sie jetzt weiterhin nicht überprüft, nicht überwacht."

Auch Martina Pötschke-Langer vom Deutschen Krebsforschungszentrum in Heidelberg wies gegenüber der Nachrichtenagentur auf die Gefahren von E-Zigaretten hin: „E-Zigaretten sind lediglich im Vergleich mit Tabakzigaretten weniger schädlich. Ein vollständiger Umstieg zum Rauchen von E-Zigaretten könnte wahrscheinlich das Gesundheitsrisiko der Raucher senken." Dennoch dürfe der E-Zigaretten-Dampf nicht verharmlost werden. „Es macht abhängig, ist ein Zellgift und fördert das Wachstum bestehender Tumorzellen. Es steht auch im Verdacht, sogar Krebs zu erzeugen", so Pötschke-Langer. (ag)

Autoren- und Quelleninformationen

Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.

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