BSG: Elektronische Gesundheitskarte verstößt nicht gegen Datenschutz
21.11.2014
Die elektronische Gesundheitskarte mit Foto und Datenchip ist datenschutzrechtlich legal. Das entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Aktenzeichen: B 1 KR 35/13 R). Die Karte verstoße weder gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung noch gegen den Datenschutz. Ab 2015 gilt die elektronische Gesundheitskarte als alleiniger Nachweis für die Krankenversicherung.
Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung bei elektronischer Gesundheitskarte gelte „nicht schrankenlos“
Die elektronische Gesundheitskarte enthält neben einem Foto des Versicherten auch einen Chip, auf dem bisher jedoch nur die Stammdaten gespeichert sind, die auf der alten Versichertenkarte aufgedruckt sind. Dazu zählen Name, Anschrift, Geburtsdatum und Geschlecht. Zukünftig sollen diese Daten in den Arztpraxen über das Internet abgeglichen werden. Bei Umzug, Namensänderungen oder anderen Abweichungen sollen die Daten direkt aktualisiert werden.
Neben diesen Stammdaten können auf der elektronischen Gesundheitskarte mit Zustimmung des Patienten auch zusätzliche Informationen, wie die Blutgruppe, Hinweise auf Allergien und andere medizinische Angaben, hinterlegt werden. Kritiker und Datenschützer bemängeln jedoch, dass die sensiblen Daten nicht ausreichend geschützt sind.
BSG bestätigt Datensicherheit der elektronischen Gesundheitskarte
Am Dienstag musste sich das BSG mit der Frage beschäftigen, ob die elektronische Gesundheitskarte gegen den Datenschutz verstößt. Laut Urteil der Kasseler Richter sei in diesem Fall der Eingriff in den Datenschutz „durch überwiegende Allgemeininteressen gerechtfertigt“, wie „Mesh Web – Pressedienst für Nachrichten aus Politik, Wirtschaft und Sport“ berichtet. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gelte zudem „nicht schrankenlos“. Das Foto sei „geeignet und erforderlich, um missbräuchlichen Nutzungen zu begegnen“. Bezüglich des geplanten Abgleichs der Stammdaten sahen die Richter sogar einen Vorteil für alle Beteiligten, weil dadurch ungültige Karten erkannt, Missbrauch verhindert und Kosten gespart würden.
Zudem bewertete das BSG die geplante Speicherung von zusätzlichen medizinischen Angaben als verfassungsrechtlich konform, da diese ausschließlich freiwillig mit der ausdrücklichen Zustimmung des Patienten erfolgt. Die Richter konnten auch keine Probleme bei der Datensicherheit feststellen. Der Datenabgleich über das Internet befinde derzeit sich noch in der Testphase. (ag)
Autoren- und Quelleninformationen
Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.