Die Generalanwältin des Europäischen Gerichtshofes fordert Unisex-Tarife für Versicherungen. Geschlecht darf nicht über Beiträge bei den Privaten Krankenversicherungen entscheiden.
(06.10.2010) Geschlechtsspezifische Versicherungsprämien wird es nach Vorstellungen von Juliane Kokott, Generalanwältin des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), in Zukunft nicht mehr geben. Die zum Beispiel bei Krankenversicherung und Lebensversicherungen gängige Praxis, den Beitrag abhängig vom Geschlecht zu erheben, verstoße gegen das Verbot der Diskriminierung.
Gleichbehandlung von Mann und Frau ist Unionsgrundrecht
Die Gleichbehandlung von Mann und Frau ist eines der wesentlichen gesetzgeberischen Anliegen auf Ebene der Europäischen Union. So wendet sich bereits die Richtlinie 2004/113/EG, nach der Männer und Frauen gleichen „Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen “ haben sollen, explizit gegen die ungleiche Behandlung und Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes. Diese ist nach eindeutiger Rechtssprechung auch für Versicherungsverträge, die nach dem 21 Dezember 2007 neu abgeschlossen wurden, gültig und verbietet im Grundsatz die Berücksichtigung des Faktors Geschlecht bei der Berechnung von Versicherungsprämien und -leistungen. Bestimmte Versicherungen konnten bisher jedoch eine Ausnahme von der Richtlinie geltend machen, da verschiedene Leistungen und Preise erlaubt seien, wenn “das Geschlecht ein bestimmender Risikofaktor ist und dies durch relevante und genaue versicherungsmathematische und statistische Daten untermauert werden kann“, erklärte Juliane Kokott. Diese Ausnahmeregelung und insbesondere ihre derzeitige Anwendung zum Beispiel bei den Kranken- und Lebensversicherungen, sei mit den Unionsgrundrechten nicht vereinbar und daher rechtswidrig, so die Auffassung der Generalanwältin.
Eindeutige nachweisbare biologische Unterschiede nicht gegeben
Die belgische Verbrauchervereinigung „Association Belge des Consommateurs Test-Achats“ sowie zwei Privatpersonen haben vor dem belgischen Verfassungsgerichtshof gegen die Ausnahmeregelungen zur Richtlinie 2004/113 geklagt haben, wendete sich der belgische Verfassungsgerichtshof nun an die EU-Richter, um die Vereinbarkeit der beanstandeten Ausnahmen mit dem unionsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen zu beurteilen. Juliane Kokott hat im Rahmen des Verfahrens (Az: C-236/09) das jetzt vorgelegte Rechtsgutachten verfasst und kommt darin zu dem Schluss, dass ausschließlich „eindeutig nachweisbare biologische Unterschiede zwischen den Geschlechtern“ eine Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten. Dies ist ihrer Ansicht zum Beispiel bei Schwangerschaften gegeben, aber bei der statistisch gesehen längeren Lebenserwartung von Frauen keineswegs. Denn die Lebenserwartung der Versicherten ist eher von anderen Faktoren wie dem sozialen Umfeld, der Ernährung, dem Genussmittel- oder Drogenkonsum, dem Stress auf der Arbeit und im Alltag, den Freizeitaktivitäten etc. abhängig als vom Geschlecht.
Einführung von „Unisex-Tarif“ gefordert
In ihrem Schlussantrag vor dem Europäischen Gerichtshof betonte die Generalanwältin den hohen Stellenwert der gleichberechtigten Behandlung von Männern und Frauen und erklärte, dass das Geschlecht, ebenso wie Rasse und ethnische Herkunft „untrennbar mit der Person des Versicherten verbunden“ ist. So lässt sich das Geschlecht auch bei der Ausgestaltung von Versicherungsprodukten nicht losgelöst von der Person eines Versicherten betrachten. Zudem haben die gängigen Ausnahmeregelungen zu einer grundsätzlich unterschiedlichen Behandlung von männlichen und weiblichen Versicherten geführt. Das Männer und Frauen häufig immer noch unterschiedliche Prämien bei Lebens-, Renten, Kranken- und Kfz-Versicherungen zahlen, ist nach Ansicht der Generalanwältin nicht vertretbar und sie fordert daher die Abschaffung der Ausnahmeregelungen und die Einführung eines „Unisex-Tarifs“ bei den Versicherungen.
Versicherungen gegen eine Streichung der Ausnahmebestimmungen
Das Vorhaben der Generalanwältin Juliane Kokott die Ausnahmeregelungen und darauf basierenden Berechnungen abzuschaffen und durch einen generell gleichen Beiträge für beide Geschlechter zu ersetzen, sorgt in Versicherungskreisen für Nervosität. Denn mit den “Unisex-Tarifen”, bei denen das Geschlecht nicht in der Kalkulationen auftauchen soll, würden all ihre komplizierten geschlechtsspezifischen Versicherungsmodelle komplett kippen und eine Anstieg des durchschnittlichen Prämienniveaus sehr wahrscheinlich werden. So hofft der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) derzeit noch, dass die Generalanwältin sich mit ihrer Argumentation nicht durchsetzen wird.
Übergangsregelung von drei Jahren geplant
Um die Rechtssicherheit laufender Versicherungsverträge nicht zu gefährden, schlägt die Generalanwältin dem EuGH zwar vor, die Ausnahmeregelungen zur Richtlinie 2004/113/EG zu streichen, diese Ungültigkeitserklärung jedoch nur auf zukünftige Versicherungsverträge zu beziehen. Zudem schlägt Juliane Kokott vor, den Versicherungen einen Übergangszeitraum von drei Jahren nach Verkündung des Urteils durch das EuGH einzuräumen. Das Urteil des Gerichts wird für das nächste Jahr erwartet, wobei die Richter nicht an die Vorschläge der Generalanwältin gebunden sind, ihnen in der Vergangenheit jedoch meist folgten. (fp)
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