Patienten müssen Kosten rezeptfreier Medikamente selber tragen
18.01.2013
Die Krankenkasse muss rezeptfreie Medikamente nicht zahlen. Ein 74-Patient ist mit seiner Klage vor dem Bundesverfassungsgericht gegen die verweigertet Kostenübernahme seiner gesetzlichen Krankenversicherung gescheitert. Obwohl sein Hausarzt eine Weiterbehandlung des Klägers mit dem nicht verschreibungspflichtigen Medikament Gelomyrtol für sinnvoll und notwendig erachtet hatte, ist die Krankenkasse demnach nicht zur Kostenübernahme verpflichtet.
Der gesetzlich krankenversicherte Kläger leidet an einer chronischen Atemwegserkrankung (Emphysembronchitis), gegen die sein Hausarzt die Anwendung von „Gelomyrtol forte“ verschrieben hat. Seit dem Jahr 2004 ist das Medikament jedoch nicht mehr verschreibungspflichtig und daher aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen gestrichen. Statt der Zuzahlung von fünf Euro pro Packung musste de Kläger seither den kompletten Preis zahlen. Ihm sind hierdurch nach eigenen Angaben monatliche Kosten von 28,80 Euro entstanden. Chronisch Kranken werde hier ein Sonderopfer abverlangt und es liege eine unzulässige Gleichbehandlung akut Kranker und chronisch Kranker vor, begründete der 74-Jährige seine Klage bis vor das Bundesverfassungsgericht.
Kein Sonderopfer der chronisch Kranken
Da sich seine Krankenkasse trotz Verschreibung durch den Arzt weigerte, die Kosten für das rezeptfreie Medikament zu übernehmen, zog der 74-Jährige zunächst vors Sozialgericht, anschießend vor das Landessozialgericht und schließlich vor das Bundessozialgericht, welches eine Revision des Beschwerdeführers im November 2008 zurückwies. Als letzte Instanz hat nun das Bundesverfassungsgericht verfügt, dass „die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen“ wird, da sie „teilweise unzulässig, teilweise unbegründet“ sei. Das von dem Kläger angebrachte „Sonderopfer“ der chronisch Kranken zugunsten der Allgemeinheit sei nicht zu erkennen. Zumal chronisch Kranke die Kosten der nicht verschreibungspflichtige Medikamente für sich selbst aufwenden. „Wenn aber eine Person nur ihr selbst nützliche Medikamente kauft, liegt darin kein Sonderopfer für die Gemeinschaft“, so die Mitteilung des Bundesverfassungsgerichts.
Krankenkassen müssen nicht alles für die Gesundheit leisten
Auch sind die gesetzlichen Krankenkassen laut Bundesverfassungsgericht „nicht von Verfassungs wegen gehalten, alles zu leisten, was an Mitteln zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit verfügbar ist.“ Nach Auffassung des Gerichts können „zumutbare Eigenleistungen verlangt werden.“ Das fünfte Sozialgesetzbuch (SGB V) berge hier keine unzulässig Benachteiligung der chronisch Kranken. Auch werde der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 im Grundgesetz nicht verletzt. Die „Ungleichbehandlung zwischen verschreibungspflichtigen und nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten, die für chronisch Kranke tatsächlich höhere Zuzahlungen nach sich zieht, ist gerechtfertigt“, urteilten die Richter des Bundesverfassungsgerichts. Die Regelung zur Verschreibungspflicht von Medikamenten in „§ 48 Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln – Arzneimittelgesetz (AMG) – in Verbindung mit § 1 Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln – ArzneimittelverschreibungsVO – dient dem Schutz der Bevölkerung“, so die offizielle Mitteilung des Gerichts.
Verschreibungspflicht soll Arzneimittelsicherheit gewährleisten
Durch die Regelung der Verschreibungspflicht soll laut Angaben des Bundesverfassungsgerichts sichergestellt werden, „dass Arzneimittel, die gesundheitliche Risiken in sich bergen, nur über diejenigen Heilpersonen angewendet werden, die ihre Wirkungen, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen mit anderen Mitteln, Gegenanzeigen und sonstige Gefahren genau kennen.“ Der Gesetzgeber bediene sich mit der Verschreibungspflicht somit eines Kriteriums, das „primär die Funktion hat, Arzneimittelsicherheit zu gewährleisten, auch mit dem Ziel, die finanzielle Inanspruchnahme der gesetzlichen Krankenversicherung zu steuern.“ Hier sei die Differenzierung auch im engeren Sinne verhältnismäßig, denn die Belastung mit den Zusatzkosten für nicht verschreibungspflichtige Medikamente stehe in dem aktuellen Fall „in einem angemessenen Verhältnis zu den vom Gesetzgeber mit dieser Differenzierung verfolgten Zielen.“ Es habe keine Anzeichen dafür gegeben, dass dem Kläger unverhältnismäßige Kosten aufgebürdet wurden. (fp)
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Bild: Sara Hegewald / pixelio.de
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