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Urteil: Keine Berufskrankheit wegen vergifteter Kabinenluft

Redaktion Heilpraxis.de
Verfasst von Redaktion Heilpraxis.de
23. Juli 2016
in News
Leseminuten 2 min
Bild: Michael Schütze - fotolia

Sozialgericht Berlin: Einmaliges Ereignis reicht nicht
Berlin (jur). Mögliche Öldämpfe in der Kabine eines Flugzeugs begründen bei einer auftretenden Nervenerkrankung noch nicht die Anerkennung als Berufskrankheit. Liegt keine dauerhafte Belastung mit einer vergifteten Atemluft in einer Flugzeugkabine vor, kann die gesetzliche Unfallversicherung auch keine Berufskrankheit anerkennen, entschied das Sozialgericht Berlin in einem am Freitag, 22. Juli 2016, bekanntgegebenen Urteil (Az.: S 68 U 637/13). Allerdings könne es sein, dass stattdessen ein Arbeitsunfall vorlag.

Hintergrund des Rechtsstreits sind seit Jahren Berichte von Piloten, Stewardessen und Flugbegleitern über Erkrankungen aufgrund vergifteter Kabinenluft im Flugzeug. Dabei wird das Nervengift Trikresylphosphate (TCP) immer wieder verantwortlich gemacht, welches unter Umständen zusammen mit Öldämpfen aus den Flugzeugturbinen über die Belüftungsanlage in das Flugzeuginnere gelangt. Ob die auftretenden Giftstoffe in der Kabinenluft, sogenannte „Fuße events“, Erkrankungen verursachen, ist bislang umstritten.

Bild: Michael Schütze - fotolia
Bild: Michael Schütze – fotolia

Im konkreten Fall war der Kläger seit 1999 als Flugbegleiter tätig. Im Oktober 2011 suchte er einen Arzt wegen zahlreicher Beschwerden auf. Er klagte über Hautkribbeln, Atemnot, Muskelzuckungen, Magen- und Kopfschmerzen sowie Konzentrationsschwierigkeiten. Er machte dafür das Einatmen vergifteter Kabinenluft verantwortlich. Am 3. Oktober 2011 sei es an Bord eines Flugzeugs zu solch einem „fume event“ gekommen.

Als die Ärzte bei dem Mann eine Nervenleitstörung, eine sogenannte Polyneuropathie, feststellten und ihn als fluguntauglich und damit arbeitsunfähig einstuften, wollte dieser seine Erkrankung als Berufskrankheit oder zumindest vergleichbar mit einer Berufskrankheit anerkannt haben.

Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation lehnte die Anerkennung ab. Weder bestehe eine in der Berufskrankheitenverordnung aufgeführte anerkannte Berufskrankheit, noch sei die Erkrankung des Klägers mit einer anerkannten Berufskrankheit vergleichbar. Er habe daher keinen Anspruch auf eine Verletztenrente.

Vor dem Sozialgericht hatte der Flugbegleiter keinen Erfolg. Zwar könnten nach Einschätzung des eingeholten Gutachtens die Voraussetzungen für eine Berufskrankheit vorliegen. Insbesondere sei der Kläger in Flugzeugen eingesetzt worden, die mit Belastungen der Kabinenluft durch verschiedene Schadstoffe bekanntgeworden seien.

Allerdings habe der Gutachter nicht klären können, wie die verschiedenen Stoffe zusammenwirkten und eine Polyneuropathie verursachen könnten, so die Berliner Richter in ihrem Urteil vom 7. Juli 2016. Der Kläger habe zwar lange als Flugbegleiter gearbeitet, aber nur von einem einzigen „fume event“ berichtet. Eine Voraussetzung für die Anerkennung als Berufskrankheit sei jedoch eine „dauerhafte Belastung“ und nicht eine nur einmalige Betroffenheit.

Unter Umständen könne hier jedoch ein Arbeitsunfall vorgelegen haben, so das Gericht. Diese Frage sei aber nicht Streitgegenstand gewesen. fle

Autoren- und Quelleninformationen

Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.


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