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Urteil: Kindergeld auch bei spät auftretender erblicher Behinderung

Redaktion Heilpraxis.de
Verfasst von Redaktion Heilpraxis.de
3. April 2017
in News
Urteil zum Bezug von Kindergeld. Bild: Waldbach-fotolia
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Tritt bei volljährigen Kindern wegen eines Gendefekts eine Behinderung auf, können die Eltern dauerhaft Kindergeld beziehen. Das gilt auch, wenn die Behinderung erst nach dem 25. Geburtstag des Kindes festgestellt wird, wie das Finanzgericht (FG) Köln in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 12. Januar 2017 entschied (Az.: 6 K 889/15). Der Streit ist bereits beim Bundesfinanzhof (BFH) in München anhängig.

Kindergeld wird regulär bis zum 18. Geburtstag gezahlt, danach bis zum 25. Geburtstag, solange sich das Kind noch in einer Ausbildung befindet. Eltern behinderter Kinder können auch noch danach, faktisch lebenslang, Kindergeld bekommen, wenn und solange das Kind „wegen“ seiner Behinderung nicht selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen kann. Voraussetzung ist, dass die Behinderung noch vor erreichen der Altersgrenze von heute 25 Jahren aufgetreten ist.

Urteil zum Bezug von Kindergeld. Bild: Waldbach-fotolia

In dem nun entschiedenen Fall leidet die 1968 geborene Tochter an einer erblichen Muskelerkrankung, die zu einer langsam fortschreitenden Abnahme der Muskelkraft bei teilweiser Versteifung der Muskeln führt (Myotone Dystrophie Curschmann-Steinert). Die Tochter ist gelernte Bürokauffrau und verdiente ihren Lebensunterhalt zunächst selbst. Erst im Alter von 30 Jahren wurde der Gendefekt festgestellt. Zehn Jahre später war sie bereits zu 100 Prozent schwerbehindert. Seit ihrem 43. Lebensjahr bezieht sie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Den Kindergeldantrag des Vaters lehnte die Familienkasse ab. Denn die Krankheit sei erst nach Erreichen der Altersgrenze (damals 27, heute 25 Jahre) aufgetreten.

Das FG Köln gab nun der Klage des Vaters statt. Nach der Rechtsprechung des BFH sei ein Mensch behindert, „wenn seine körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist“.

Das sei hier der Fall. Dabei komme es „auf den objektiven Befund der Erbkrankheit und nicht auf dessen Kenntnis an“. Hier bestehe die Erkrankung der Tochter „unstreitig seit ihrer Geburt, da es sich um einen angeborenen Gendefekt handelt“.

Dass vor Erreichen der Altersgrenze nur leichtere Symptome aufgetreten waren, stehe dem Kindergeldanspruch des Vaters nicht entgegen. Denn dass auch das Unvermögen, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, vor Erreichen der Altersgrenze vorgelegen haben muss, verlange das Gesetz nicht.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das FG die Revision BFH zugelassen. Diese hat die Familienkasse bereits eingelegt (Az.: BFH: XI R 8/17). mwo/fle

Autoren- und Quelleninformationen

Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.

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