• Kontakt
  • Therapeuten
  • Themen
  • Fachliche Aufsicht
Heilpraxis - Fachportal für Naturheilkunde und Gesundheit
Kein Ergebnis
Alle Ergebnisse anzeigen
  • Symptome
  • Krankheiten
  • Hausmittel
  • Naturheilkunde
  • Ganzheitliche Medizin
  • Heilpflanzen
  • News
Heilpraxisnet.de - Portal für Naturheilverfahren und Naturheilkunde
  • Symptome
  • Krankheiten
  • Hausmittel
  • Naturheilkunde
  • Ganzheitliche Medizin
  • Heilpflanzen
  • News
Kein Ergebnis
Alle Ergebnisse anzeigen
Heilpraxisnet.de - Portal für Naturheilverfahren und Naturheilkunde
Kein Ergebnis
Alle Ergebnisse anzeigen
  ++Coronavirus++ LIVE:
COVID-19: Diabetes-Medikament soll Sterblichkeit erheblich reduzieren 16. Januar 2021
Corona-Maßnahme Mund-Nasen-Bedeckung: FFP2-Masken wiederverwenden? 16. Januar 2021
Neuer Bluttest soll COVID-19-Verlauf vorhersagen 16. Januar 2021
Neues Corona-Medikament soll COVID-19 in einen harmlosen Schnupfen verwandeln 15. Januar 2021
SARS-CoV-2 in Zukunft endemisch und nur noch ein harmloser Schnupfen? 15. Januar 2021
Weiter
Zurück

Krankenkasse: Keine Daten für Werbung von Kindern

Sebastian Bertram
Verfasst von Sebastian Bertram
11. November 2012
in News
Leseminuten 2 min

Ohne Zustimmung der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten dürfen gesetzliche Krankenkassen keine Daten von Jugendlichen für Werbung nutzen. Eine Kasse hatte ein Gewinnspiel auf einer Veranstaltung veranstaltet, um Neumitglieder zu locken. Dieses Vorgehen hat das Oberlandesgericht in Hamm nach einer Klage untersagt.

11.11.2012

Eine gängige Praxis ist, mit sogenannten Gewinnspielen potentielle Neukunden zu locken. Wird eine Karte mit Aussicht auf Gewinn ausgefüllt, werden die persönlichen Daten an den Betreiber übermittelt. Ebenso tat dies eine Krankenkasse auf eine Jobmesse. Doch das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat eine solchen Datenerhebung als rechtswidrig beurteilt. Demnach dürfen Krankenkassen „nicht ohne Zustimmung eines Erziehungsberechtigten persönliche Daten von Minderjährigen ab 15 Lebensjahren zu Werbezwecken nutzen“.

Ein solches Sammeln sei nicht gesetzlich vereinbar, entschieden die Oberlandesrichter in dem am Freitag veröffentlichten Urteil. Laut Gericht kann nicht davon ausgegangen werden, dass junge Menschen ab 15 Jahre im Grundsatz die notwendig Reife besitzen, um abzuschätzen, was es bedeutet eine Einwilligungserklärung zur Speicherung der Daten, Datenverwendung und Datenerhebung für Werbezwecke zu unterschreiben (Az. I-4 U 85/12).

Krankenkasse sammelte Daten auf Jobmesse
Im konkreten Fall hatte eine Krankenkasse auf einer Jobmesse ein speziell auf Minderjährige ausgerichtetes Gewinnspiel veranstaltet. Die Messe stellt in der Hauptsache Ausbildungs-, Berufs- und Studienmöglichkeiten vor und richtet sich damit vordergründig an Schüler. Auf den auszufüllenden Karten wurde der Name, die Anschrift und das Geburtsdatum abgefragt. Zudem mussten die Teilnehmer eine Einwilligungserklärung zur Datenspeicherung unterschreiben. Darin hieß es: „Ich bin damit einverstanden, dass die Krankenkasse Daten speichert und nutzt, um mich telefonisch, schriftlich, per E-Mail oder per SMS über die Vorteile einer B-Mitgliedschaft und neue Angebote der B zu informieren und zu beraten.“ Waren die Kinder unter 15 Jahre alt, mussten auch die Eltern als Erziehungsberechtigte unterschreiben. Minderjährige Jugendliche über dem 15. Lebensjahr konnten die Karte selbst ausfüllen. Gegen diese Werbemaßnahme hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen die Kasse verklagt.

Fehlende nötige Reife zum Erfassen der Tragweite
Die Krankenkasse vertrat die Rechtsauffassung, dass eine Datenerhebung für Minderjährigen „nicht generell unzulässig sei“. Es sei zudem zu beachten, „dass je nach Alter, Minderjährige unterschiedliche Entwicklungsstufen aufwiesen, ältere Minderjährige die Bedeutung der Erklärung durchaus einschätzen könnten. Bei dieser Wertung sei zu beachten, dass Minderjährige ab 15 Jahren gemäß § 175 Abs. 1 S. 3 SGB V auch bereits ihre Krankenkasse selbst wählen könnten.“

Das OLG widersprach dieser Ansicht. Es kann eben nicht davon ausgegangen werden, dass Minderjährige ab 15 Jahre „grundsätzlich die nötige Reife haben, um die Tragweite der Einwilligungserklärung zur Datenspeicherung und Datenverwendung zu Werbezwecken abzusehen.“ Kinder und Jugendliche treffen eine kurzfristige Entscheidung über die Weitergabe ihrer Daten. Ein Gewinnspiel und die Wahl einer Kasse sei nicht zu vergleichen, so das OLG. (sb)

Lesen Sie auch:
Fakten zur neuen elektronischen Gesundheitskarte

Autoren- und Quelleninformationen

Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.


Nächster Artikel

Gestörte biologische Uhr macht dick

Herzwochen: Die koronare Herzkrankheit

Jetzt News lesen

Gebratene Eier auf Brotscheiben mit Avocado neben einer Tasse Tee

Ernährung: Keine Gefahr durch Cholesterin in Lebensmitteln?

16. Januar 2021
Ein Hund sitzt vor einem leeren Fressnapf.

Großer Hundefutter-Rückruf: Chappi und Pedigree – Gefahr für Vitamin-Überdosierung

16. Januar 2021
Coronaviren in blau

COVID-19: Schutz für Monate nach Genesung – Übertragung weiterhin möglich

16. Januar 2021
Glas und Karaffe mit Milch.

Macht hoher Milch-Konsum die Knochen brüchiger?

16. Januar 2021
Frau in Yogaposition.

Diabetes: Diese sportlichen Aktivitäten sind besonders zu empfehlen

15. Januar 2021
Low-Carb-Schriftzug aus Gemüsse und Nüssen.

Low-Carb-Diäten heilen Diabetes? Eine wissenschaftliche Bewertung

15. Januar 2021

Heilpraxis

Das Fachportal für Naturheilkunde und Gesundheit

  • Werben Sie hier
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Wir über uns
Kein Ergebnis
Alle Ergebnisse anzeigen
  • Symptopme
  • Krankheiten
  • Hausmittel
  • Naturheilkunde
  • Heilpflanzen
  • Ganzheitliche Medizin
  • News
  • Kontakt
  • Therapeuten
  • Themen
  • Fachliche Aufsicht

© 2019 Heilpraxisnet.de GbR