Bundesverwaltungsgericht: Beihilfe-Kürzung für Versicherte im Basistarif unzulässig
22.04.2014
Die Beihilfe für Beamte, die im Basistarif der privaten Krankenversicherung (PKV) versichert sind, darf nicht reduziert beziehungsweise begrenzt werden, so die aktuelle Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig. Eine Benachteiligung der Beamten, die im Basistarif versichert sind, verstoße gegen den „verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz“. Es gebe keinen sachlichen Rechtfertigungsgrund für eine Begrenzung des Anspruchs auf Beihilfe für Versicherte im Basistarif. (Az. BVerwG 5 C 16.13; BVerwG 5 C 40.13)
In zwei Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht zu Gunsten der klagenden beihilfeberechtigten Ruhestandsbeamten entschieden. Einer war früher für das Land Berlin, der andere für die Bundesrepublik Deutschland tätig. Sie hatten sich in den ersten Instanzen bereits mit ihrer Forderung auf Gewährung der vollen Beihilfe für ärztliche Leistungen, die sie selbst beziehungsweise ihre Ehefrau in Anspruch genommen haben, durchgesetzt. Nun bestätigte auch das Bundesverwaltungsgericht, dass hier grundsätzlich keine Benachteiligung bei der Beihilfe für Versicherte in den Basistarifen erfolgen dürfe.
Geringere Beihilfe für Versicherte in Basistarifen ausgezahlt
Die Beihilfe sieht eine Erstattung von 70 Prozent der Aufwendungen vor und für die übrigen 30 Prozent hatten die Kläger eine private Krankenversicherung im Basistarif abgeschlossen, berichtet das Bundesverwaltungsgericht. Die ärztlichen Leistungen seien „überwiegend mit dem 2,3-fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte in Rechnung gestellt“ worden, wie es bei Privatversicherten in Regeltarifen üblich ist. Doch die Beihilfestellen hätten die beantragten Beträge gekürzt, „indem sie bei den Gebühren für die ärztlichen Leistungen einen geringeren Erhöhungssatz als denjenigen des 2,3-fachen in Ansatz brachten“, so das Bundesverwaltungsgericht weiter. Die Beihilfeverordnungen des Landes Berlin und des Bundes zeigen hier identische Regelungen, die unter Bezugnahme auf eine Regelung des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung vorsehen, dass bei ärztlichen Leistungen für Versicherte in Basistarifen nur wesentlich geringere Erhöhungssätze abgerechnet werden können.
Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz
Die Basistarife wurden in der PKV ursprünglich als Grundabsicherung für Versicherte eingerichtet, die sich ihre Beiträge nicht mehr leisten, jedoch nicht in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren können. Die Privatversicherungen sind gesetzlich dazu verpflichtet einen Basistarif anzubieten. Dieser deckt jedoch einen wesentlich geringeren Leistungsumfang ab, als die PKV-Regeltarife. Daher haben die Beihilfeverordnungen des Landes Berlin und des Bundes hier auch geringere Erhöhungssätze (1,1-fache bis 1,8-fache) für die ärztlichen Leistungen veranschlagt. Eine Regelung, die laut Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt. „Beamte und deren berücksichtigungsfähige Angehörige, die in Ermangelung einer Alternative im Basistarif versichert sind, werden dadurch gegenüber im Regeltarif krankenversicherten Beihilfeberechtigten benachteiligt“, berichtet das Bundesverwaltungsgericht. Ein sachlicher Rechtfertigungsgrund hierfür sei nicht zu erkennen.
Zwar lag der Streitwert bei den aktuellen Verfahren in einem sehr überschaubaren Rahmen (bei dem Berliner Ruhestandbeamten ging es um 40,01 Euro), doch könnten sich für den Bund und für das Bundesland Berlin in Zukunft durchaus umfassendere Zusatzzahlungen ergeben. Je nachdem, wie viele Beamte im Ruhestand hier in einem Basistarif versichert sind. Eine zeitnahe Überarbeitung der Beihilfeverordnungen scheint nun dringend geboten, nachdem sich die Basistarifklauseln als rechtlich nicht zulässig herausgestellt haben. Das Land Berlin hatte bis zuletzt an der Regelung festgehalten, da dies eine „ausdrücklich zugelassene Höchstbetragsregelung darstelle“, die „den beihilfefähigen Höchstbetrag auf das Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung“ begrenze. Im Krankheitsfall sei „eine ausreichende Absicherung gewährleistet“, so die Argumentation des Bundeslandes vor Gericht. Gegenüber den Versicherten in einem PKV-Regeltarif erkannte das Bundesverwaltungsgericht hier jedoch einen deutlichen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz. (fp)
Bild: Benjamin Klack / pixelio.de
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