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Öffnung nach Corona-Sperre: Friseure müssen Kundendaten speichern

Alfred Domke
Verfasst von Alfred Domke, Redakteur für Gesundheits-News
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29. April 2020
in News
Einem Jugendlichen mit Mund-Nasen-Bedeckung werden die Haare geschnitten
Ab Mai dürfen in Friseursalons wieder Haare geschnitten werden. Damit sich dort niemand mit dem Coronavirus ansteckt, sind vom Personal bestimmte Maßnahmen zu beachten. (Bild: nacho roca/stock.adobe.com)
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Friseure dürfen nach Corona-Sperre wieder öffnen: Daten der Kunden werden gespeichert

Nach den angekündigten Lockerungen der Corona-Maßnahmen dürfen bald auch Friseursalons wieder öffnen – allerdings nur unter strengen Voraussetzungen. Für das Personal gelten spezielle Schutzmaßnahmen. Wichtig zu wissen: Kundinnen und Kunden werden nur bedient, wenn sie ihre Kontaktdaten bekannt geben und sich einverstanden erklären, dass diese gespeichert werden.

Neben verschiedenen anderen Lockerungen haben Bundeskanzlerin Angela Merkel und die Ministerpräsidenten der Länder beschlossen, dass Friseur-Besuche ab Mai wieder erlaubt sind. Doch es gelten besondere Auflagen. Neu ist auch, dass Kundinnen und Kunden ihre Kontaktdaten bekannt geben müssen – sonst dürfen sie nicht bedient werden.

Etwaige Infektionskette muss nachvollzogen werden können

Friseurinnen und Friseure können ab dem 4. Mai ihren Betrieb wieder aufnehmen. Damit sich in Friseursalons niemand mit dem Coronavirus ansteckt, sind vom Personal bestimmte Maßnahmen zu beachten.

Sie dürfen ihre „Dienstleistungen unter Beachtung von Hygieneregeln erbringen, wenn ein Abstand zwischen den Kundinnen und Kunden von mindestens 1,5 Metern gewährleistet ist, die Frisörin oder der Frisör bei der Arbeit eine Mund-Nasen-Bedeckung trägt und nach jeder Kundin und jedem Kunden eine Händedesinfektion durchführt“, heißt es in einer Verordnung, die das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung in einer Mitteilung veröffentlicht hat.

Doch damit nicht genug: „Jede Frisörin und jeder Frisör hat den Namen und die Kontaktdaten der Kundin oder des Kunden sowie den Zeitpunkt des Betretens und Verlassens des Salons mit deren oder dessen Einverständnis zu dokumentieren und drei Wochen aufzubewahren, damit eine etwaige Infektionskette nachvollzogen werden kann“, heißt es dort weiter.

Den Angaben zufolge darf eine Kundin oder ein Kunde „nur bedient werden, wenn sie oder er mit der Dokumentation einverstanden ist“. (ad)

Autoren- und Quelleninformationen

Dieser Text entspricht den Vorgaben der ärztlichen Fachliteratur, medizinischen Leitlinien sowie aktuellen Studien und wurde von Medizinern und Medizinerinnen geprüft.

Autor:
Alfred Domke
Quellen:
  • Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung: Land ändert Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus, (Abruf: 29.04.2020), Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.

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