Selbstständige und Rückkehr in die GKV
Neue Richtlinien zur Rückkehr von Selbstständigen machen den Weg in die Gesetzliche Krankenversicherung noch schwerer, die Regelungen werden dafür aber eindeutiger.
Selbstständige und Freiberufler sind aus Kostengründen oft privat versichert. Doch wenn die Einnahmen wegbrechen, ist der Krankenschutz in einer gesetzlichen Krankenkasse (GKV) oftmals durchaus günstiger. Einfach die Krankenversicherung wieder wechseln, geht jedoch nicht und so sind viele Betroffene in der Vergangenheit den Umweg über eine versicherungspflichtige (Zweit-) Beschäftigung gegangen, um wieder in der GKV unterzukommen. Der Verband der gesetzlichen Krankenkassen hat nun neue Richtlinien beschlossen.
Hauptberuflich Selbstständige können nicht zurück in die GKV
Wer der GKV als Selbstständiger einmal den Rücken gekehrt hat, für den ist eine Rückkehr nur unter erheblich erschwerten Bedingungen möglich. Und auch der Weg über eine versicherungspflichtige Beschäftigung ist mit hohen Hürden versehen. Personen, die hauptberuflich selbstständig sind, werden – trotz eventueller Beschäftigungsverhältnisse als Arbeitnehmer – generell von der Krankenversicherungspflicht ausgeschlossen. Vor Aufnahme in die GKV werde die Hauptberuflichkeit des Antragstellers von den Kassen mit Hilfe eines Fragebogens überprüft, erklärte Andre Fasel von der Knappschaft. In dem Fragebogen werden neben dem Gehalt aus der abhängigen Beschäftigung auch die Einkünfte aus anderen Bereichen wie zum Beispiel selbstständiger Tätigkeit untersucht. Insbesondere der Zeitaufwand und die Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit, sind dabei für die Kassen ein besonders wichtiges Bewertungskriterium in Bezug auf die Versicherungspflicht.
Neue Richtlinie verringert den Ermessensspielraum
Die Auslegungsfreiheit bei der Bewertung der Selbstständigkeit durch die jeweilige GKV, ermöglichte bisher jedoch ein erheblicher Ermessensspielraum, der mal zu Gunsten und mal zu Ungunsten der Antragssteller ausgelegt wurde. Um den Arbeitsaufwand bei der Antragsstellung zu verringern, galt bei vielen Versicherungen bisher die Faustregel: Hauptberuf ist immer die Beschäftigung als Angestellter, wenn dies nicht gerade ein Minijob ist. Diese großzügige Auslegung wird in Zukunft jedoch nicht mehr möglich sein. Denn eine neue Richtlinie des GKV-Spitzenverbandes schafft jetzt Klarheit über die Einordnung „hauptberuflich selbstständiger Tätigkeit“. So werden Antragssteller fortan als hauptberuflich Selbstständig bewertet, wenn sie mehr als 20 Stunden in der Woche für die selbstständige Tätigkeit aufwenden und/oder daraus den Hauptteil ihres Einkommens beziehen. Die neuen Richtlinien geben außerdem vor, dass eine selbstständige Tätigkeit immer hauptberufliche ist, wenn mindestens ein Arbeitnehmer mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung bei dem Antragsteller unter Vertrag steht.
Ab 55 Jahren wird der Antrag meist abgelehnt
Wenn die Antragssteller den Großteil ihres Einkommen als abhängig Beschäftigter verdienen und hier auch die meiste Zeit aufwenden, ist auch in Zukunft eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung möglich. Zwar geben die neuen Richtlinien striktere Vorgaben als bisher, doch im Grundsatz handelt es sich bei der Prüfung der Hauptberuflichkeit immer noch um Einzelfallentscheidungen, erklärte Andre Fasel. Ab einem Alter von 55 Jahren fällt die Entscheidung jedoch meist zu Ungunsten der Antragsteller aus. Ältere Menschen, die als Selbstständige bisher privat versichert waren, werden in der Regel auch mit Antritt einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nicht wieder in der GKV aufgenommen.
Umweg über die freiwillige Arbeitslosenversicherung
Selbstständige die freiwillig in die Arbeitslosenversicherung einzahlen, wie die Bundesagentur für Arbeit es seit 2006 für Existenzgründer anbietet, stehen bei Einkommensrückgängen und einem entsprechende Rückkehrwunsch in die GKV hingegen weit besser da. Wenn sie ihre Selbstständigkeit aufgeben und in Arbeitslosigkeit rutschen, sind sie automatische in der GKV wieder versicherungspflichtig und können auch bei Wiederaufnahme einer Tätigkeit in der GKV verbleiben. So ist über den Umweg der freiwilligen Arbeitslosenversicherung auch für Selbstständige die Rückkehr in die GKV möglich.
Schärfere Richtlinie sollen Kosten sparen
Mit den schärferen Richtlinien wollen die GKV in erster Linie Kosten sparen, denn die Entscheidung ob jemand haupt- oder nebenberuflich selbstständig ist, hat erheblichen Einfluss auf die Finanzen der Versicherungen. Hauptberuflich selbstständig Tätige können zum Beispiel nicht länger in der kostenlosen Familienversicherung über die Eltern oder die Partnerin versichert werden, sind in einem eventuellen Nebenjob als Angestellter von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreit und müssen als freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung einen Mindestbeitrag von derzeit 274,02 € (ab dem 01. Januar 2011 Anhebung auf 285,52 €) zahlen. Außerdem hofft der Spitzenverband der GKV mit der neuen Richtlinie, fragwürdigen Konstruktionen, bei denen zum Beispiel die Ehefrau eines gut verdienenden Mannes die kostenlose Familienversicherung in Anspruch nimmt, zugleich aber bei der Steuer Verluste aus selbstständiger Tätigkeit geltend macht, die Grundlage zu entziehen. Die meisten Selbstständigen werden nach Einschätzung der Experten nur am Rande von der neuen Richtlinie betroffen sein, wobei sie zwar einerseits eventuell ein wenig striktere Regeln hinnehmen müssen, anderseits jedoch von den klar nachvollziehbaren Entscheidungsgrundlagen profitieren. (fp, 16.12.2010)
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