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Scheinvater kann leichter Unterhalt für Kuckuckskind zurückfordern

Sebastian Bertram
Verfasst von Sebastian Bertram
15. November 2018
in News
Leseminuten 3 min
Viele Eltern kennen den Hinweis des Arztes, auf Brechreiz und Erbrechen zu achten, wenn der Sprössling auf den Kopf gefallen ist. Hinter dieser Information steckt das reflektorische Erbrechen als Zeichen für steigenden Hirndruck infolge einer durch den Sturz ausgelösten Hirnschwellung. (Bild: Africa Studio/fotolia.com)

BGH: In Höhe des Mindestunterhalts muss Leistung nicht belegt werden

Fordern Scheinväter den Unterhalt für ein Kuckuckskind vom leiblichen Vater zurück, müssen sie erbrachten Naturalunterhalt nicht in Euro und Cent belegen. Zumindest kann dann der gesetzliche, unter anderem in der Düsseldorfer Tabelle aufgeführte Mindestbedarf für ein minderjähriges Kind angerechnet werden, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Mittwoch, 14. November 2018, veröffentlichten Beschluss (Az.: XII ZB 385/17).

Leichter Rückforderung von Unterhalt bei Kuckuckskinder. (Bild: Africa Studio/fotolia.com)

Damit kann sich ein Scheinvater aus dem Raum Hildesheim doch noch Hoffnung auf Rückerstattung von Unterhalt für ein Kuckuckskind machen. Der Zeitsoldat und später bei einem Versorgungsamt beschäftigte Mann hatte seit Mai 1975 für seinen „Sohn” Unterhaltsleistungen erbracht. Er kam für fast das gesamte Familieneinkommen auf. Als die Ehe 1988 geschieden wurde, zahlte er für das Kind bis zu seinem Ausbildungsende im August 1992 monatlich 400 Mark (204,52 Euro) Unterhalt.

Als der Vater Ende 2014 Zweifel an der Vaterschaft hatte, ließen er und sein Sohn ein privates Vaterschaftsgutachten erstellen. Danach war die Vaterschaft des Mannes „praktisch ausgeschlossen”. Es stellte sich heraus, dass der Nachbar, ein Architekt, der das Haus des Ehepaares baute, der leibliche Vater ist. Der Scheinvater konnte die Vaterschaft gerichtlich erfolgreich anfechten.

Von dem leiblichen Vater verlangte er nun den Unterhalt zurück, den er die ganzen Jahre für das Kind geleistet hat, insgesamt 42.400 Euro.

Das Oberlandesgericht (OLG) Celle wies den Regressanspruch ab. Der Scheinvater habe noch nicht einmal konkret belegt, ob und in welchen Zeiträumen er zumindest den Mindestunterhalt für das Kind geleistet habe. Es fehlten zudem Angaben über die maßgeblichen Einkünfte zur Unterhaltsberechnung. Er habe trotz einer Rentenauskunft über den leiblichen Vater auch nicht berechnet, welche Unterhaltsansprüche sich daraus ergeben.

Da der Antragsteller keine ausreichenden Angaben über Unterhaltsleistungen und Einkünfte gemacht hat, müsse auch der leibliche Vater seine angeführte fehlende Leistungsfähigkeit nicht weiter konkretisieren.

Der BGH hob mit Beschluss vom 19. September 2018 die OLG-Entscheidung nun auf. Zwar müsse ein Scheinvater belegen, was er denn über die Jahre an Unterhalt tatsächlich geleistet hat. Nicht belegen müsse er aber die Mindestbedarfsbeträge, die unter anderem in der Düsseldorfer Tabelle festgelegt sind. Die Bezifferung der Mindestunterhaltsbeträge sei Aufgabe des Gerichts, so der BGH.

Der Unterhaltsanspruch gehe auf den Scheinvater höchstens in dem Umfang über, in dem dieser Unterhalt geleistet hat. Bestehe wegen hohen Einkommens des leiblichen Vaters auch ein höherer Unterhaltsanspruch, als der Scheinvater entrichtet hat, könne diesen nur das Kind geltend machen.

Das OLG muss nun den Unterhaltsregress des Scheinvaters ebenso erneut prüfen wie die Frage, ob der leibliche Vater überhaupt leistungsfähig ist.

Am 22. März 2017 hatte der BGH zur Scheinvaterschaft entschieden, dass Scheinväter bei einem Unterhaltsregress auch Verjährungsfristen im Blick haben müssen (Az.: XII ZB 56/16; JurAgentur-Meldung vom 18. April 2017). Danach gilt eine Verjährungsfrist von drei Kalenderjahren ab Feststellung der Vaterschaft. Im Ausnahmefall könne die Verjährungsfrist aber auch ab Kenntnis der Scheinvaterschaft anfangen zu laufen.

Fechtet der Scheinvater die Vaterschaft nicht innerhalb der gesetzlichen Zweijahresfrist an, bleibt er weiterhin der rechtliche Vater des Kindes, so der BGH in einer weiteren Entscheidung vom 11. Januar 2012 (Az.: XII ZR 194/09; JurAgentur-Meldung vom 10. Februar 2012).

Allerdings kann der Scheinvater die Mutter des „Kuckuckskindes” nicht zur Auskunft über den tatsächlichen Vater zwingen. Ein solcher Auskunftsanspruch greift in die Privat- und Intimsphäre der Mutter ein und erfordert daher eine gesetzliche Grundlage, so das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss vom 24. Februar 2015 (Az.: 1 BvR 472/14; JurAgentur-Meldung vom 18. März 2015). Bislang ist der Gesetzgeber dem nicht nachgekommen. Es existiert lediglich ein Gesetzesentwurf zum Auskunftsanspruch gegenüber der Mutter. fle/mwo

Autoren- und Quelleninformationen

Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.


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