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Schmerzensgeld für dauerhaften Haarverlust nach Chemotherapie

Sebastian Bertram
Verfasst von Sebastian Bertram
24. März 2016
in News
Leseminuten 2 min
Bild: vege - fotolia

OLG Köln: Ärzte haben über Risiken nicht ausreichend aufgeklärt
(jur). Weisen Ärzte vor einer Chemotherapie Krebspatienten nicht auf einen damit verbundenen möglichen dauerhaften Haarverlust hin, kann dies ein Schmerzensgeld begründen. Die Aufklärungspflicht der Mediziner besteht selbst dann, wenn das Risiko sich nur selten verwirklicht, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Köln in einem am Mittwoch, 23. März 2016, bekanntgegebenen Urteil vom 21. März 2016 (Az.: 5 U 76/14). Damit sprachen die Kölner Richter einer Krebspatientin ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 Euro zu.

Die Frau hatte sich wegen Brustkrebs zunächst operieren lassen. Anschließend wurde bei ihr eine Chemotherapie durchgeführt, um den Krebs endgültig zu besiegen. Doch die behandelnden Gynäkologen wiesen im Aufklärungsgespräch nicht darauf hin, dass das eingesetzte Medikament in seltenen Fällen zu einem dauerhaften Haarausfall am ganzen Körper führen kann. Eine Studie hatte bei einer mittleren Nachbeobachtungszeit von 55 Monaten bei 3,2 Prozent der behandelten Patientinnen einen dauerhaften Haarausfall festgestellt.

Bild: PhotographyByMK – fotolia
Bild: PhotographyByMK – fotolia

Bei der klagenden Brustkrebs-Patientin verwirklichte sich das bestehende Risiko. Mit der Chemotherapie verlor sie dauerhaft ihre Körperbehaarung, Wimpern und Augenbrauen fehlten ebenfalls. Nur ihr Kopfhaar wächst teilweise nach.

Die Ärzte haben die Klägerin unzureichend über die Risiken des Krebsmedikaments aufgeklärt, stellte das OLG nun fest. Patienten müssten vor einer Behandlung „im Großen und Ganzen“ wissen, worauf sie sich einlassen. Über Risiken sei aufzuklären, wenn diese „selten“ auftreten, und „gewichtige“ Auswirkungen haben.

Vergebens hatte die Klinik eingewandt, dass sich die Patientin auch bei vollständiger Aufklärung für die Chemotherapie entschieden hätte. Das OLG kam zu dem Schluss, dass die Frau dann wohl in einem „echten Entscheidungskonflikt“ geraten wäre und sie sich nicht sicher für die Behandlung entschieden hätte.

Bei der Höhe des Schmerzensgeldes berücksichtigte das Gericht vor allem auch die psychischen Folgen und seelischen Belastungen wegen des Haarverlusts. (fle)

Autoren- und Quelleninformationen

Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.


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Bild: Monika Wisniewska - fotolia

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