Sozialgericht Aachen: Sozialamt zur „Hilfe zur Pflege“ verpflichtet
Sind erheblich pflegebedürftige Menschen auf ein Hausnotrufsystem angewiesen, kann das Sozialamt zur Übernahme weiter anfallender Kosten nach dem Absetzen eines Notrufs verpflichtet werden. Dies hat das Sozialgericht Aachen in einem am 27. September 2016 veröffentlichten Urteil entschieden und damit einem pflegebedürftigen Rentner recht gegeben (Az.: S 20 SO 28/16).
Der mit einer Pflegestufe I erheblich gehbehinderte Mann war auf ein Hausnotrufsystem der Caritas angewiesen. Damit konnte er weiter zu Hause wohnen. Im Falle eines Notfalls konnte er einen Notruf zur Hausnotrufzentrale absetzen. Diese sendet dann Hilfe, benötigt dafür aber mehrere Kontaktadressen, bei denen ein Haustürschlüssel hinterlegt ist.
Der Rentner erhielt die monatliche Gebühr für das System sowie für dessen Einrichtung von der Pflegekasse der AOK Rheinland/Hamburg bezahlt. Da der Rentner fast niemanden kannte, wollte er seinen Haustürschlüssel beim Hausnotrufanbieter selbst hinterlegen. Dieser kann dann selbst in die Wohnung gelangen. Die hierfür anfallenden Zusatzkosten wollte der Pflegebedürftige vom Sozialamt erstattet haben.
Die Behörde sah sich jedoch nicht in der Pflicht. Der Rentner müsse sich an andere wenden, etwa an die Pflegekasse.
Das Sozialgericht urteilte dagegen am 9. August 2016, dass das Sozialamt die zusätzlichen Kosten für die Hinterlegung des Wohnungsschlüssels bei der Caritas bezahlen muss. Die Pflegekasse müsse nur den monatlichen Betrieb der Hausnotrufgeräte, also die Basiskosten gewährleisten.
Bei weiteren Kosten sei das Sozialamt verpflichtet, „Hilfe zur Pflege“ zu leisten. Dies sei dann der Fall, wenn Pflegebedürftige voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in „erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen“.
Das Sozialamt könne den Rentner auch nicht darauf verweisen, dass die Zusatzkosten bereits mit der Grundsicherung im Alter abgedeckt sind. Zwar erhalte der Kläger Mehrbedarfsleistungen wegen seiner Gehbehinderung und dem bei ihm anerkannten Merkzeichen „G“. Diese sollen jedoch einen anderen als den durch Pflegebedürftigkeit bedingten Mehrbedarf abdecken.
Gegen das Urteil wurde am Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Berufung eingelegt. Dort ist das Verfahren unter dem Aktenzeichen L 9 SO 502/16 anhängig. fle/mwo
Autoren- und Quelleninformationen
Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.