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Bis 2014 durfte Finanzamt Einkünfte an Krankenkasse übermitteln

Redaktion Heilpraxis.de
Verfasst von Redaktion Heilpraxis.de
24. Oktober 2016
in News
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FG Stuttgart: Ab 2015 Info über freiwillig Versicherte nicht nötig
Stuttgart (jur). Bis einschließlich Steuerjahr 2014 waren die Finanzämter berechtigt und verpflichtet, den Krankenkassen Auskunft auch über die Einkünfte der Ehepartner freiwillig gesetzlich Versicherter mitzuteilen. Das hat das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 22. April 2016 entschieden (Az.: 13 K 1934/15). Ab 2015 sei dies aber nicht mehr erforderlich, weil die Krankenkassen bei fehlenden Nachweisen ohnehin den Höchstbeitrag festsetzen können.

Der Ehemann der Klägerin ist freiwillig gesetzlich versichert. Der Aufforderung seiner Krankenkasse, für die Beitragsbemessung auch das Einkommen seiner Ehefrau mitzuteilen, kam er nicht nach. Auf Nachfrage der Kasse übermittelte das Finanzamt die notwendigen Daten. Dagegen klagte die Ehefrau.

Für Zeiträume bis einschließlich 2014 wies das FG Stuttgart die Klage ab. Laut Gesetz seien die Finanzämter verpflichtet, den Sozialträgern die für die Beitragsbemessung notwendigen Auskünfte zu geben.

Ab 2015 seien die Auskünfte allerdings nicht mehr notwendig gewesen. Denn im August 2014 sei eine neue Vorschrift in das Sozialgesetzbuch aufgenommen worden. Danach könnten die Krankenkassen den Höchstbeitrag festsetzen, wenn ein freiwillig versichertes Mitglied die zur Beitragsbemessung notwendigen Angaben nicht belegt. mwo/fle

Autoren- und Quelleninformationen

Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.

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