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Angebliche Honorarärztin war abhängig beschäftigt

Redaktion Heilpraxis.de
Verfasst von Redaktion Heilpraxis.de
17. März 2016
in News
Leseminuten 2 min
Bild: magdal3na - fotolia

LSG Celle: Eingliederung führt zu Sozialversicherungspflicht
(jur). Krankenhäuser können Ärzte nicht ohne Weiteres auf Honorarbasis beschäftigen. Sobald sie in den Klinikalltag eingegliedert sind, gelten sie als sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer, betonte das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in einem am Donnerstag, 17. März 2016, bekanntgegebenen Urteil (Az.: L 2 R 516/14).

Im entschiedenen Fall hatte ein Krankenhaus in Niedersachsen mit einer Gynäkologin für einen Monat einen „Honorararztvertrag“ geschlossen. Darin war ein Stundenlohn von 60 Euro vereinbart. Als „Selbstständige“ sollte die Ärztin für ihre soziale Absicherung selbst sorgen.

Bild: magdal3na - fotolia
Bild: magdal3na – fotolia

Die Patientinnen wurden der Gynäkologin zugewiesen. Bei der Behandlung war sie dann entsprechend ihrer Ausbildung weitgehend frei; im Zweifel hatte allerdings ihr Chefarzt das letzte Wort.

Bei der Rentenversicherung beantragte das Krankenhaus eine Prüfung, ob die Ärztin sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Anders als erhofft war die Antwort allerdings ein klares Ja. Dagegen klagte das Krankenhaus: Es handele sich hier um einen freiberuflichen Honorarvertrag.

Das LSG Celle bestätigte nun jedoch die Auffassung der Rentenversicherung. Entscheidend für eine freiberufliche oder abhängige und sozialversicherungspflichtige Tätigkeit sei die Eingliederung in den Betrieb. Hier habe die Ärztin fest im Team mit den anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Krankenhauses gearbeitet und sei insgesamt in die Arbeitsabläufe der Klinik eingegliedert gewesen. Dass sie Art und Reihenfolge der Behandlungen weitgehend selbst bestimmen konnte, sei angesichts ihrer Stellung als Ärztin in dem Krankenhaus üblich gewesen.

Für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung spreche auch, dass die Ärztin keinerlei unternehmerisches Risiko zu tragen gehabt habe. Vielmehr sei ein fester Stundenlohn vereinbart worden, wie er auch bei abhängig Beschäftigten üblich sei. Bis auf ihre Arbeitskleidung habe sie auch keinerlei eigene Betriebsmittel genutzt. Ansonsten sei sie voll auf die Räumlichkeiten und Mittel des Krankenhauses angewiesen gewesen, argumentierte das LSG in seinem auch bereits schriftlich veröffentlichten Urteil vom 16. Dezember 2015. mwo/fle

Autoren- und Quelleninformationen

Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.


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