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Beim Eintritt in Kitas oder Schulen muss künftig eine Masernimpfung nachgewiesen werden

Alfred Domke
Verfasst von Alfred Domke, Redakteur für Gesundheits-News
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17. Juli 2019
in News
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Neues Gesetz: Bestimmte Personen müssen gegen Masern geimpft sein

Das Bundeskabinett hat am Mittwoch den Entwurf für das „Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz)“ beschlossen. Das Gesetz, das nächstes Jahr in Kraft treten soll, bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Es sieht unter anderem vor, dass bestimmte Personengruppen künftig eine vollständige Masern-Schutzimpfung nachweisen müssen.

Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf

„Masern gehören zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten des Menschen. Sie bringen hohe Raten an Komplikationen und Folgeerkrankungen mit sich“: Mit diesen Sätzen startet der „Entwurf eines Gesetzes für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz)“. Dieser Entwurf ist nun vom Bundeskabinett beschlossen worden. Das Gesetz sieht vor, dass künftig beim Eintritt in eine Gemeinschaftseinrichtung, wie Kindertagesstätte oder Schule, eine vollständige Masern-Schutzimpfung nachzuweisen ist. Auch Personen, die dort arbeiten, sollen gegen die gefährliche Erkrankung geimpft sein. Das Gesetz, das am 1. März 2020 in Kraft treten soll, bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

Möglichst alle Kinder sollen vor einer Masernansteckung bewahrt werden

„Wir wollen möglichst alle Kinder vor einer Masernansteckung bewahren. Denn Masern sind in höchstem Maße ansteckend und können einen sehr bösen, teils tödlichen Verlauf nehmen“, erklärt Bundesgesundheitsminister Jens Spahn in einer Mitteilung des Bundesgesundheitsministeriums.

„Deshalb führen wir einen verpflichtenden Impfschutz gegen Masern in der Kita, Schule und bei der Kindertagespflege ein. Auch wer dort arbeitet, muss sich impfen lassen“, so der Minister.

„Und wir ermöglichen es dem Öffentlichen Gesundheitsdienst, wieder mehr freiwillige Reihenimpfungen in Schulen anzubieten. So wollen wir auch weitere Infektionskrankheiten bekämpfen – wie Tetanus, Diphtherie und Keuchhusten.“

Vollständige Schutzimpfung muss nachgewiesen werden

In der Mitteilung des Ministeriums werden die wesentlichen Regelungen des Gesetzentwurfs aufgelistet:

Vor der Aufnahme in Kindertagesstätten, Schulen oder anderen Gemeinschaftseinrichtungen müssen alle Kinder nachweisen, dass sie beide von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlenen Impfungen gegen Masern erhalten haben.

Personen, die in solchen Einrichtungen arbeiten wollen, müssen ebenfalls eine vollständige Masern-Schutzimpfung nachweisen. Das gilt auch für Personen, die in medizinischen Einrichtungen arbeiten wollen.

Manche Personen sind von der Impfpflicht ausgenommen

Weitere Regelungen: Auch in Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkünften müssen sowohl Bewohner als auch dort Tätige die Impfungen nachweisen.

Entsprechend der Empfehlungen der STIKO sind Personen mit medizinischen Kontraindikationen und Personen, die vor 1970 geboren sind, von der Masern-Impfpflicht ausgenommen. Dies gilt auch für Personen, die die Krankheit bereits nachgewiesenermaßen durchlitten haben.

Der Nachweis kann entweder durch den Impfausweis, das gelbe Kinderuntersuchungsheft oder – insbesondere bei bereits erlittener Krankheit – durch ein ärztliches Attest erbracht werden.

Kinder, die bereits in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden, und Personen, die dort schon tätig sind, müssen den Nachweis bis zum 31. Juli 2021 erbringen.

Nicht-geimpfte Kinder können vom Besuch der Kindertagesstätte ausgeschlossen werden. Nicht-geimpftes Personal darf in Gemeinschafts- oder Gesundheitseinrichtungen keine Tätigkeiten aufnehmen.

Hohe Bußgelder vorgesehen

Eltern, die ihre in Gemeinschaftseinrichtungen betreuten Kinder nicht impfen lassen, müssen mit Bußgeldern in Höhe von bis zu 2.500 Euro rechnen.

Das Bußgeld kann auch gegen Kitas verhängt werden, die nicht geimpfte Kinder zulassen. Gleiches gilt für nicht geimpftes Personal in Gemeinschaftseinrichtungen, Gesundheitseinrichtungen und Asylbewerberunterkünften sowie für nicht geimpfte Bewohner solcher Unterkünfte.

Alle Ärztinnen und Ärzte (außer Zahnärztinnen und Zahnärzte) dürfen Schutzimpfungen durchführen.

Die Dokumentation von Schutzimpfungen soll auch in elektronischer Form möglich sein. Patienten können damit auch automatisiert an Termine für Folge- und Auffrischimpfungen erinnert werden.

Damit der Öffentliche Gesundheitsdienst (ÖGD) wieder verstärkt freiwillige Reihenimpfungen in Schulen durchführen kann, werden die Krankenkassen verpflichtet, mit dem ÖGD Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten für diese Impfungen zu treffen.

Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) soll verstärkt über Schutzimpfungen informieren. Dafür werden Mittel in Höhe von zwei Millionen Euro pro Jahr bereitgestellt. (ad)

Autoren- und Quelleninformationen

Dieser Text entspricht den Vorgaben der ärztlichen Fachliteratur, medizinischen Leitlinien sowie aktuellen Studien und wurde von Medizinern und Medizinerinnen geprüft.

Autor:
Alfred Domke
Quellen:
  • Bundesgesundheitsministerium: Kabinett beschließt Entwurf des Masernschutzgesetzes, (Abruf: 17.07.2019), Bundesgesundheitsministerium
  • Bundesgesundheitsministerium: Entwurf eines Gesetzes für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz), (Abruf: 17.07.2019), Bundesgesundheitsministerium

Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.

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