Bundesgerichtshof: Urteil zu Gentests an Embryonen.
(07.07.2010) Der Leipziger Fünfte Senat des Bundesgerichtshof (BGH) hat am Dienstag entschieden, dass die sogenannte Präimplantationsdiagnostik (PID) nicht gegen das Embryonenschutzgesetz verstösst, da es dabei nicht zur „missbräuchlichen Anwendung von Fortpflanzungstechniken“ kommt. Notwendig gemacht hatte das Urteil die Selbstanzeige eines Berliner Frauenarztes Anfang 2006.
Auf Basis dieses Urteils des BGH dürfen nun zukünftig Ärzte befruchtete Eizellen von Eltern mit einer Prädisposition zu massiven Genabnormitäten im Reagenzglas auf schwere Erbkrankheiten untersuchen und notfalls verwerfen. Eine Selektion aufgrund von Geschlecht, Haarfarbe oder Augenfarbe bleibt weiterhin ausgeschlossen.
Damit bestätigte der BGH das Urteil des Berliner Landgerichtes, das einen 47jährigen Berliner Frauenarzt freisprach, der sich selbst 2006 angezeigt hatte. Er hatte im Zeitraum von 2005 bis 2006 dreimal bei Eltern mit Genproblematiken Embryonen, die auch betroffen waren, absterben lassen. Seine Selbstanzeige sollte das Grundsatzurteil bewirken. Die Katholische Kirche und der Beauftragte für die Belange für Menschen mit Behinderung, Hubert Hüppe, kritisierten die Entscheidung und bezeichneten sie als bedenklich, da sie (sinngemäss) ein Tor in Richtung zur Auswahl und Aussortierung menschlichen Lebens öffne. (tf)
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