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Gerichtsurteil: Verkaufsverbot für Bayern-Ei

Sebastian Bertram
Verfasst von Sebastian Bertram
11. September 2015
in News
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Verwaltungsgericht bestätigt Entscheidung der Behörden in vollem Umfang
Das unter Salmonellen-Verdacht stehende Unternehmen „Bayern-Ei“ darf weiterhin keine Eier mehr als Lebensmittel verkaufen. Dies teilte am Donnerstag die Regierung von Niederbayern mit. Demnach sei das Verkaufsverbot nun auch gerichtlich bestätigt und werde durch die zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden überwacht. Das Unternehmen unter der Leitung von Stefan Pohlmann war in der Vergangenheit schon öfter mit dem Gesetz in Konflikt geraten, unter anderem wegen Tierquälerei und Verstoß gegen das Lebensmittelrecht.

Guter Tag für den Verbraucherschutz in Bayern
Erfolg im Kampf gegen das Skandal-Unternehmen „Byern-Ei“: Wie die Regierung von Niederbayern mitteilt, besteht das Verkaufsverbot von Eiern auch weiterhin. Lebensmittelüberwacher der Landratsämter hatten Anfang August in Abstimmung mit dem Verbraucherschutzministerium „ein sofortiges Verbot für das Inverkehrbringen von Eiern als Lebensmittel verhängt“, heißt es weiter. Bayern-Ei hatte gegen dieses Verbot Rechtsmittel eingelegt.

„Das Gericht hat die Rechtsauffassung der Behörden in vollem Umfang bestätigt. Das ist ein guter Tag für den Verbraucherschutz in Bayern“, so das Statement der Regierung zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Damit dürften von dem Unternehmen mit Hauptsitz in Aiterhofen bei Straubing weiterhin keine Eier als Lebensmittel auf den Markt gelangen. Das Verbot werde durch die zuständigen Behörden überwacht.

Eier können bei der zuständigen Behörde abgeliefert werden
Nach Voranmeldung bei der zuständigen Behörde vor Ort könnten Eier der Firma mit der Kennzeichnung “K3 – Nicht für den menschlichen Verzehr” abgeliefert werden. Die Verladung finde unter Kontrolle der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde statt, anschließend würden die Transportfahrzeuge den Angaben nach verplombt. (nr)

Autoren- und Quelleninformationen

Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.

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