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Helmtherapien bei asymmetrischem Säuglingskopf keine Kassenleistung

Sebastian Bertram
Verfasst von Sebastian Bertram
12. Mai 2017
in News
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BSG: Bislang fehlt Empfehlung durch zuständiges Arzt-Kassen-Gremium
Die sogenannte Helmtherapie zur Behandlung eines unsymmetrischen oder deformierten Kopfs eines Säuglings gehört nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung. Es handelt sich um eine neue Behandlungsmethode, für die noch keine Zustimmung des zuständigen Gemeinsamen Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen vorliegt, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in mehreren am Freitag, 12. Mai 2017, bekanntgegebenen Urteilen vom Vortag (Az.: B 3 KR 17/16 R und weitere).

Bei der strittigen Therapie bekommen Babys eine art Helm (medizinisch: Kopforthese) auf. Dieser lässt nur an bestimmten Stellen gezielt Raum, damit der Schädel vorrangig dort wächst und so eine gleichmäßige Form bekommt. Die Therapie sollte zwischen dem vierten und spätestens zwölften Lebensmonat beginnen und dauert bei geringen Unförmigkeiten zwei bis drei Monate, bei starken Verformungen länger. Der Helm soll 23 Stunden am Tag getragen werden.

In den insgesamt vier vom BSG entschiedenen Fällen lagen die Kosten für eine solche Therapie zwischen 1.300 und 2.000 Euro. Die Eltern der Kinder hatten jeweils bei ihrer Krankenkasse beantragt, dies zu übernehmen. Die Kassen lehnten dies ab.

Zu Recht, wie nun das BSG entschied. Eine leichte Asymmetrie des Kopfes sei ohnehin nicht als Krankheit anzusehen. Schweren Formen könne allerdings „nicht von vornherein jeder Krankheitswert abgesprochen werden“. Es gebe hier aber anerkannte Behandlungsmethoden durch Lagerungs- und Physiotherapie. Die „Helmtherapie“ dagegen sei eine „neue Behandlungsmethode“, für die eine positive Bewertung des Gemeinsamen Bundesausschusses noch fehle.

In diesem Bundesausschuss entscheiden Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen gemeinsam über den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung. Verbraucher- und Patientenvertreter sind beteiligt, haben aber kein Stimmrecht. Ohne Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses müssen und dürfen die gesetzlichen Krankenkassen eine Behandlungsmethode in der Regel nicht bezahlen.

Nach einer Stellungnahme der Gesellschaft für Neuropädiatrie und der Deutschen Gesellschaft für Sozialpädiatrie und Jugendmedizin aus dem Jahr 2012 sind die Behandlungserfolge bei schweren Verformungen mit einer Kopforthese besser als bei den anerkannten Therapien. Allerdings gebe es keine Belege, dass die Nicht-Behandlung eines verformten Kopfes später nachteilige medizinische Folgen haben könnte. Daher sei es fraglich, „ob die Helmtherapie über die rein kosmetische Verbesserung der Schädelasymmetrie hinaus einen medizinischen Nutzen hat“. mwo

Autoren- und Quelleninformationen

Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.

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