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Keine stationäre Chemotherapie

Sebastian Bertram
Verfasst von Sebastian Bertram
1. August 2017
in News
Leseminuten 1 min
An einer Chemotherapie führt bei den meisten Hodgkin.Lymphomen bislang kein Weg vorbei. Lediglich Erkrankungen in sehr frühem Stadium lassen sich durch Bestrahlung ohne Einsatz von Chemotherapie erfolgreich behandeln. (Bild: Zerbor/fotolia.com)

LSG Chemnitz: Kostenvorteil im Krankenhaus spielt keine Rolle
Krebspatienten können sich nicht ohne Weiteres für eine stationäre Chemotherapie entscheiden. Die ambulante Behandlung hat Vorrang, solange ein Krankenhausaufenthalt nicht medizinisch notwendig ist, wie das Sächsische Landessozialgericht (LSG) in Chemnitz in mehreren am Dienstag, 1. August 2017, bekanntgegebenen Urteilen entschied (Az.: L 12 KR 244/16 und weitere). Auf die Kosten kommt es danach nicht an.

(Bild: Zerbor/fotolia.com)

Ein Krankenhaus im Raum Chemnitz hatte mehrere Patienten stationär mit einer Chemotherapie behandelt. Die Krankenkassen beauftragten den Medizinischen Dienst mit einer Überprüfung der Behandlungen. Danach weigerten sie sich, die Kosten zu übernehmen. Die Krankenhausaufenthalte seien nicht erforderlich gewesen.

Mit seiner Klage argumentierte das Krankenhaus, es sei jeweils nicht abzusehen gewesen, dass die Chemotherapie komplikationslos verlaufen werde. Zudem sei die stationäre Behandlung billiger als die ambulante. Denn die für ambulante Behandlungen über eine Apotheke bezogenen Medikamente seien besonders teuer.

Wie schon das Sozialgericht Chemnitz wies nun auch das LSG die Klage ab. Zur Begründung verwies es auf den gesetzlichen Vorrang der ambulanten Behandlung. Wenn diese möglich gewesen sei, stehe nach den gesetzlichen Vorgaben dem Krankenhaus keine Vergütung zu. „Dies gilt auch dann, wenn die ambulante Behandlung für die Krankenkasse höhere Kosten als die stationäre Krankenhausbehandlung verursacht hätte“, betonte das LSG.

Medizinische Gründe für die Behandlung im Krankenhaus habe es in den hier entschiedenen Fällen nicht gegeben. Daher habe es sich um „Fehlbelegungen“ gehandelt. Grund für den Kostenvorteil der Krankenhäuser sei zudem allein die gesetzliche Preisbindung der öffentlichen Apotheken, so das LSG in seinen auch bereits schriftlich veröffentlichten Urteilen vom 30. Mai 2017. mwo/fle

Autoren- und Quelleninformationen

Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.


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