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Krankenkassen müssen für Telemedizin-Behandlung von Säuglingen nicht zahlen

Redaktion Heilpraxis.de
Verfasst von Redaktion Heilpraxis.de
6. September 2017
in News
Leseminuten 2 min
Telemedizin auf dem Vormarsch. Bild: Yeko Photo Studio - fotolia

Sozialgericht Berlin: Behandlung durch Eltern ist nicht anerkannt
Gesetzliche Krankenkassen müssen für eine neuartige Videotherapie zur Zuhause-Behandlung eines Säuglings nicht aufkommen. Für eine Erstattungspflicht einer durchgeführten Behandlung muss die Methode vom Gemeinsamen Bundesausschuss anerkannt worden sein, stellte das Sozialgericht Berlin in einem am Mittwoch, 6. September 2017, bekanntgegebenen Urteil klar (Az.: S 81 KR 719/17). Selbst wenn eine nicht anerkannte Behandlungsmethode beim Patienten erfolgreich war, bestehe keine Leistungspflicht durch die Kasse.

Telemedizin auf dem Vormarsch. Bild: Yeko Photo Studio – fotolia

Konkret ging es um einen Säugling aus Berlin-Charlottenburg, der im September 2015 mit einer Fehlbildung an der Speiseröhre auf die Welt kam. Es waren mehrere Operationen erforderlich. Das Neugeborene musste daher längere Zeit mit Hilfe einer Sonde ernährt werden. Die normale Nahrungsaufnahme führte zu Würgreiz und Erbrechen.

Die Mutter nahm schließlich an einem an der Universität Graz entwickelten telemedizinischen Sonden-Entwöhnungsprogramm teil. Dabei bleibt der Patient Zuhause, die eigentliche Sonden-Entwöhnung wird durch die Eltern durchgeführt. Die betroffenen Familien wurden hierfür Rund-um-die-Uhr durch ein Team von Ärzten und Therapeuten per Video betreut. Dieses „Netcoaching“ umfasste die Betreuung durch Videoanalysen, tägliche Cybervisiten und Beratungen per E-Mail.

Die Kosten in Höhe von 4.360 Euro wollte die Techniker Krankenkasse jedoch nicht übernehmen. Bei solch einer Videotherapie handele es sich um eine neuartige Behandlung, die zuvor vom Gemeinsamen Bundesausschuss anerkannt worden sein muss. Dies ist ein Gremium aus Ärzten, Krankenkassen und Kliniken, die gemeinsam über den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung entscheiden. Verbraucher- und Patientenvertreter sind beteiligt, haben aber kein Stimmrecht.

Ohne Erfolg machte die Mutter geltend, dass die telemedizinische Behandlung ihres Kindes nicht nur erfolgreich, sondern auch die kostengünstigste Lösung gewesen sei. Alternativ hätte das Kind nur stationär in der Klinik behandelt werden können.

In seinem Urteil vom 11. Juli 2017 entschied das Sozialgericht, dass die Kasse für die „Netcoaching“-Behandlung dennoch nicht aufkommen muss. Es handele sich um eine neuartige Behandlungsmethode, für die der Gemeinsame Bundesausschuss noch nicht sein OK gegeben habe.

Die Behandlung habe zwar den Vorteil, dass sie Zuhause durchgeführt werden könne und auch deutlich preiswerter als ein Krankenhausaufenthalt sei. Nachteil sei aber, dass die Eltern die Sondenentwöhnung durchführen. Ärzte könnten nicht selbst den Patienten untersuchen und daher bei Komplikationen nicht sofort einschreiten. fle/mwo

Autoren- und Quelleninformationen

Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.


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