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Neues Urteil: Krankenkasse muss Gesundheitstourismus in die Türkei nicht bezahlen

Sebastian Bertram
Verfasst von Sebastian Bertram
11. Oktober 2017
in News
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LSG Celle: Borreliose-Behandlung auch in Deutschland möglich
Die gesetzlichen Krankenkassen müssen Patienten keinen Gesundheitstourismus ins Ausland finanzieren. Lässt ein Patient seine Borreliose-Erkrankung in der Türkei behandeln, muss er dafür selbst aufkommen, entschied das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in Celle in einem am Montag, 9. Oktober 2017, bekanntgegebenen Urteil (Az.: L 16 KR 284/17). Denn die Behandlung kann auch gut in Deutschland durchgeführt werden, heißt es weiter in dem Urteil vom 21. September 2017.

Damit scheiterte ein 40-jähriger, türkischstämmiger Mann aus dem Landkreis Vechta mit seiner Klage. Dieser war infolge eines Zeckenstiches an einer sogenannten Borreliose erkrankt. Die beim Zeckenstich übertragenen Borrelien-Bakterien können zu zahlreichen Symptomen wie Fieber, Herzproblemen oder im Spätstadium zu schmerzhaften Gelenkentzündungen führen.

Der Kläger war mit der Behandlung seiner Borreliose in Deutschland unzufrieden und ließ sich daher in der Türkei weiterbehandeln. Die Behandlungskosten in Höhe von rund 860 Euro wollte er sich von seiner gesetzlichen Krankenkasse erstatten lassen.

Die Krankenkasse lehnte dies ab. Er habe die Behandlung ohne vorherige Genehmigung durchführen lassen. Um einen Notfall habe es sich auch nicht gehandelt.

Ohne Erfolg wies der Mann darauf hin, dass die Ärzte in Deutschland keinen Rat mehr gewusst und sie ihm nur noch eine psychiatrische Behandlung empfohlen haben. Nach der Behandlung in der Türkei sei er nun halbwegs schmerzfrei. Zudem seien die Kosten auch gering, zumal er weitere Auslagen wie Flug- und Fahrtkosten auf die eigene Kappe nehme.

Das LSG urteilte, dass der Kläger keinen Anspruch auf Kostenerstattung habe. Borreliose sei auch in Deutschland gut behandelbar. Der Kläger habe aber nur in seiner unmittelbaren Wohnortnähe Ärzte aufgesucht und Fachärzte erst gar nicht konsultiert.

Es sei auch keine „unnötige Förmelei“, dass die Krankenkasse von dem Versicherten einen Kostenerstattungsantrag vor und nicht erst nach der Behandlung in der Türkei verlangt. Denn solch ein Antrag hätte auch eine Beratung zu weiterführenden Facharztbehandlungen im Inland ermöglicht. fle/mwo

Autoren- und Quelleninformationen

Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.

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