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Krankenkassen dürfen Versichertenfoto nicht dauerhaft speichern

Sebastian Bertram
Verfasst von Sebastian Bertram
19. Dezember 2018
in News
Die gesetzlichen und privaten Krankenkassen bilden die Basis des Gesundheitsversicherungssystems in Deutschland. (Bild: Stockfotos-MG/fotolia.com)
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BSG fordert Löschung nach Herstellung der Gesundheitskarte

Nach Herstellung einer „elektronischen Gesundheitskarte” müssen die Krankenkassen das hierfür verwendete Foto wieder löschen. Die bislang übliche dauerhafte Speicherung verstößt jedenfalls ohne Zustimmung des Versicherten gegen Datenschutzrecht, urteilte am Dienstag, 18. Dezember 2018, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 1 KR 31/17).

Die elektronischen Gesundheitskarten wurden seit 2013 von den Krankenkassen ausgegeben. Ihre Nutzung ist seit Anfang 2014 Pflicht, seit 2015 dürfen die Leistungserbringer keine anderen Nachweise mehr anerkennen. Die Karten haben ein Foto des Versicherten und einen Speicherchip. Auf diesem sind bislang nur dieselben „Stammdaten” gespeichert, die früher auf der Karte aufgedruckt waren, darunter Name, Geburtsdatum, Anschrift und Geschlecht. Künftig sollen auch weitere Daten gespeichert werden, etwa die Blutgruppe, Allergien und andere wichtige Krankheiten.

Die Fotos sollen insbesondere Missbrauch verhindern. Die Krankenkassen speichern es bislang routinemäßig bis zum Ende des Versicherungsverhältnisses und verwenden es auch für spätere oder für Ersatzkarten.

Ein Mitglied der Techniker Krankenkasse sah dadurch sei Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Mit seiner Klage verlangte er zuletzt noch die Löschung des Fotos nach Herstellung der Karte.

Die Techniker Krankenkasse meinte, die Fotos würden sicher gespeichert, und der Datenschutz sei gewährleistet. Durch eine Löschung würden unnötige Kosten entstehen. Schon jetzt würden jeden Tag etwa 10.000 Fotos an die Kasse geschickt. Darunter seien auch Ulkbilder, etwa mit einem Teddybären oder einem Pinguin. Die Fotos müssten daher stets überprüft und technisch verarbeitet werden.

Im Gegensatz zu den Vorinstanzen wertete das BSG den Datenschutz dennoch höher. Jedenfalls ohne Zustimmung des Versicherten erlaubten die Datenschutzregelungen eine Verarbeitung und Speicherung persönlicher Daten und damit auch des Fotos nur für den jeweils konkreten Zweck – hier also die Herstellung der Gesundheitskarte. Danach müssten die Krankenkassen das Foto löschen.

Dass die Versicherten den Krankenkassen aber grundsätzlich ein Foto zur Verfügung stellen müssen, hatte das BSG bereits am 18. November 2014 entschieden (Az.: B 1 KR 35/13 R; JurAgentur-Meldung vom Urteilstag). Das Foto sei „geeignet und erforderlich, um missbräuchlichen Nutzungen zu begegnen”. mwo/fle

Autoren- und Quelleninformationen

Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.

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