Gesetzliche Krankenkassen (GKV) dürfen kein Staffelrabatte mehr vergeben.
(22.06.2010) Gestaffelte Prämien der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) sind gesetzeswidrig, wie heute das oberste Sozialgericht entschied. Eine GKV-Krankenversicherungen wollte für ihre Versicherten gestaffelte Prämien einführen, wenn diese die Leistungen der Krankenkasse im Jahresverlauf wenig in Anspruch nehmen. Dieses Angebot soll nun nicht mehr stattfinden dürfen, wie das Bundessozialgericht (BSG) heute urteilte. Lediglich dürfen GKV´s Rabatte gewähren, nur wenn der Versicherte in einem ganzen Jahr keine Versicherungsleistungen in Anspruch genommen hat. Darin sind jedoch folgende Leistungen nicht enthalten: Prävention und Aufklärung, Schwangerschaftsbegleitung sowie Leistungen für minderjährige Mitglieder.
Die Daimler Betriebskrankenkasse (BKK Daimler) hatte geplant die Satzung zu ändern und eine Prämie zu gewähren, wenn Versicherte nur ein bis zwei Mal im Jahr zum Arzt gehen. Damit sollte eine gestaffelte Prämie geschaffen werden. Doch das Bundesversicherungsamt verweigerte der Kasse das Recht, eine solche Regelung zu schaffen. Dagegen klagte die Krankenkasse, doch das Bundesversicherungsamt bekam heute vom Bundessozialgericht Recht zugesprochen. Eine "gestaffelte Prämie" verstoße gegen das Gesetz. Es gelte das "Alles oder nichts" Prinzip. Prämien dürfen demnach nur bei "völliger ganzjähriger Nichtinanspruchnahme" der Leistungen gewährt werden, so die Kassler Richter. (BSG, Az. B 1 A 1/09 R). (sb)
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