Krankenkassen müssen Behandlungen im Ausland nicht voll übernehmen
Das Bundessozialgericht in Kassel hat entschieden, dass deutsche Krankenkassen Behandlungen ihrer Mitglieder im Ausland nur in solcher Höhe tragen müssen, wie sie auch bei einer vergleichbaren Behandlung hierzulande entstanden wären (Aktenzeichen B 1 KR 14/09 R). Der Fall: Ein 1939 geborener Mann, der seinen ständigen Wohnsitz in Deutschland hat und bei einer Ersatzkasse gesetzlich krankenversichert versichert ist, hatte sich 1982 und 1992 jeweils ein Mal in einer Londoner Klinik an den Herzklappen operieren lassen, wobei ihm eine so genannte „bioprothetische“ Aortenklappe " d.h. eine Herzklappe bestehend aus Gewebe von verstorbenen Organspendern, transplantiert wurde. Für die Kosten kam in beiden Fällen die Ersatzkasse des Mannes in voller Höhe auf, da die Operationen zu der Zeit hierzulande so nicht möglich gewesen wären. 2005 musste sich der Kläger erneut operieren lassen und stellte wie in den vorherigen Fällen erneut einen Antrag auf die Übernahme der Kosten – doch anders als in den 23 bzw. 13 Jahren zuvor, war die Krankenkasse nun nur noch bereit, die Zahlung anteilig zu übernehmen und zudem nur im „Ausnahmefall“. Das Resultat: Die Ersatzkasse übernahm lediglich die Summe, die in einem entsprechenden Krankenhaus hierzulande fällig geworden wären (24.000 €), was für den Kläger zur Folge hatte, das er 12.000 Euro der Gesamtkosten der OP (36.000 €) selbst zahlen musste.
Das Gericht musste nun entscheiden und beurteilte – wie eingangs erwähnt – das Vorgehen der Krankenkasse als rechtmäßig und stellte zudem fest, dass kein Anspruch bestehe, der für einen Ausnahmefall die Erstattung der vollständigen Kosten begründen könnte.
So wären die Kosten für die beiden ersten Operationen nur aus dem Grund komplett übernommen worden, weil damals die Transplantation von bioprothetischen Herzklappen in Deutschland noch nicht möglich war. Da sich diese Situation jedoch mittlerweile geändert hat, wäre es dem Gericht nach für den Kläger auch zumutbar gewesen, sich hier in Behandlung zu begeben. Auch die Einwände des Mannes, dass er den Ärzten in der Londoner Klinik sehr vertraue und er seiner Meinung nach dort besser und risikoärmer behandelt wurde, als es in Deutschland der Fall gewesen wäre, wiesen die Richter zurück – zum einen sei es für die Solidargemeinschaft nicht akzeptabel für Sonderwünsche zahlen zu müssen und zum anderen gäbe es für die angenommene höhere Kompetenz der britischen Ärzte in der Fachliteratur keinerlei Belege. Daher wäre die Krankenkasse nicht verpflichtet, die Kosten für eine derartige Behandlung in voller Höhe zu übernehmen. (Sb, 21.02.2010)
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