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Künstlersozialversicherung endet nicht durch kommunales Ehrenamt

Sebastian Bertram
Verfasst von Sebastian Bertram
20. Februar 2016
in News
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BSG gibt grüner Fraktionsvorsitzender in Dortmund recht
Kassel (jur). Aufwandsentschädigungen für die ehrenamtliche Tätigkeit einer Stadträtin stehen der Sozialversicherung in der Künstlersozialkasse (KSK) nicht entgegen. Denn das Ehrenamt ist keine erwerbsmäßige Tätigkeit, urteilte am Donnerstag, 18. Februar 2016, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 3 KS 1/15 R). Es gab damit der Vorsitzenden der grünen Stadtratsfraktion in Dortmund, Ingrid Reuter, recht.

Die KSK sorgt für die Sozialversicherung freiberuflicher Künstler und Publizisten. Diese entrichten Beiträge entsprechend ihrem eigenen Einkommen. Statt des bei Arbeitnehmern üblichen Arbeitgeberanteils zahlt hier der Bund einen Zuschuss und die Auftraggeber Beiträge ein. Allerdings endet die KSK-Versicherung, wenn ein Versicherter aus einer nicht-künstlerischen Tätigkeit Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze von derzeit monatlich 450 Euro erzielt.

Reuter ist seit Jahren in der KSK versichert. Als ehrenamtliches Mitglied und Fraktionsvorsitzende im Dortmunder Stadtrat erhält sie Sitzungsgelder, Aufwandsentschädigungen und Ersatz von Verdienstausfall. Diese Gelder sind als Einkünfte zu versteuern und liegen bei Reuter deutlich über der Grenze.

Aus der Steuerpflicht folgerte die KSK, es handle sich hier um Einkünfte aus einer erwerbsmäßig ausgeübten selbstständigen Tätigkeit. Daher ende Reuters Mitgliedschaft in der KSK.

Das Sozialgericht Dortmund und das Landessozialgericht Essen hatten dies noch bestätigt. Das BSG hob diese Urteile nun auf und gab der Kommunalpolitikerin recht. Die Mitgliedschaft im Stadtrat sei ein Ehrenamt. Es werde nicht „erwerbsmäßig“ ausgeübt, um Einkünfte zu erzielen. Das Ende der KSK-Versicherung solle laut Gesetz aber nur eintreten, wenn die nicht-künstlerische Tätigkeit „auf den Broterwerb ausgerichtet ist“. Die Übernahme eines Ehrenamts in der Kommunalpolitik dürfe nicht dazu führen, dass die soziale Absicherung freier Künstler und Publizisten dadurch infrage gestellt wird, betonten die Kasseler Richter. (mwo/fle)

Autoren- und Quelleninformationen

Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.

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