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Mehr Samstags-Sprechstunden von Psychotherapeuten

Sebastian Bertram
Verfasst von Sebastian Bertram
23. Februar 2016
in News
Leseminuten 1 min

BSG rügt Gleichbehandlungsverstoß bei bisherigen Abrechnungsregeln
Eine Psychotherapie ist mit einem vollen Job nicht immer leicht vereinbar, zumal wenn Arbeitgeber und Kollegen von der Behandlung nichts mitbekommen sollen. Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel vom 17.Februar 2016 könnte bald Abhilfe in Form vermehrter Samstags-Sprechstunden kommen (Az.: B 6 KA 47/14 R). Danach ist der Ausschluss der Mehrheit der Psychotherapeuten von einem Samstags-Zuschlag gleichheitswidrig.

Die meisten Psychotherapeuten haben eine psychologische Ausbildung, einige aber auch eine ärztliche. Nach den bisherigen Abrechnungsregeln können die „ärztlichen Psychotherapeuten“ für Samstags-Sprechstunden einen Zuschlag abrechnen, die „psychologischen Psychotherapeuten“ aber nicht.

Demnächst Psychotherapie auch am Samstag. Bild: Photographee.eu - fotolia
Demnächst Psychotherapie auch am Samstag. Bild: Photographee.eu – fotolia

Gerechtfertigt wird dies damit, dass die ärztlichen Psychotherapeuten auch Akut-Sprechstunden anbieten. Die psychologischen Kollegen dagegen arbeiten in reiner Bestellpraxis.

Doch in der Abrechnungsziffer für die Samstags-Zuschläge spiegele sich das nicht wider, rügte nun das BSG. Vielmehr stehe danach den ärztlichen Psychotherapeuten der Zuschlag auch für Bestell-Behandlungen an Samstagen zu.

Nach dem Kasseler Urteil verstößt die derzeitige Regelung daher gegen das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes. Der sogenannte Bewertungsausschuss, der die Abrechnungsregeln für die Vertragsärzte der gesetzlichen Krankenversicherung festlegt, soll diesen „Gleichbehandlungsverstoß“ daher beheben.

Damit gab das BSG einem psychologischen Psychotherapeuten aus Hessen recht. Er hatte den Samstags-Zuschlag zwar abgerechnet, dann wegen der bisherigen Regelungen aber nicht vergütet bekommen. Die Kassenärztliche Vereinigung Hessen soll nun abwarten, bis der Gleichheitsverstoß korrigiert ist, und dann neu über die Honorarabrechnung entscheiden.

Die Klage war als Musterverfahren von der Deutschen Psychotherapeuten Vereinigung (DPtV) unterstützt worden. Nach dem Erfolg vor dem BSG forderte der Verband nun „ein grundsätzliches Umdenken“ im Bewertungsausschuss und den Kassenärztlichen Vereinigungen. „Es ist inakzeptabel, dass der Bewertungsausschuss fortgesetzt die psychologischen Psychotherapeuten und die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten benachteiligt“, erklärte die DPtV-Vorsitzende Barbara Lubisch in Berlin.
(mwo/fle)

Autoren- und Quelleninformationen

Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.


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