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Recht auf Auskunft über die gemeinsamen Kinder

Redaktion Heilpraxis.de
Verfasst von Redaktion Heilpraxis.de
7. April 2017
in News
Eine Mutter aus England bemerkte, dass sich das Auge ihres Sohnes optisch verändert hatte. Bei einer ärztlichen Untersuchung stellte sich heraus, das ein Tumor dahinter steckte. (Bild: S.Kobold/fotolia.com)
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BGH: Bei verweigerter Information kann Zwangsgeld verhängt werden
Karlsruhe (jur). Nach einer Trennung muss die Mutter dem Vater Auskunft über das bei ihr lebende gemeinsame Kind geben. Verstößt sie gegen diesen Auskunftsanspruch, kann ein Zwangsgeld oder ersatzweise Zwangshaft angeordet werden, um die Mutter doch noch umzustimmen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Freitag, 7. April 2017, veröffentlichten Beschluss (Az.: XII 245/169).

Damit muss eine Mutter aus Bernau bei Berlin ein Zwangsgeld in Höhe von 100 Euro zahlen oder ersatzweise zwei Tage in Zwangshaft gehen. Sie hatte sich geweigert, ihrem Ex-Partner Auskunft über den Gesundheitszustand des gemeinsamen Kindes zu geben.

(Bild: S.Kobold/fotolia.com)

Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hatte sie im Zuge der Trennung dazu verpflichtet, dem Vater jedes Quartal ein aktuelles Foto zuzusenden, sowie Fotos von besonderen Feierlichkeiten wie Geburtstag oder Einschulung. Zusätzlich verpflichtete das OLG die Mutter, alle sechs Monate dem Vater Auskunft über den Gesundheitszustand des Kindes in Form von ärztlichen Attesten zu geben. Anderenfalls wurde ihr ein Ordnungsgeld oder ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

Als die Frau keine Auskunft über den Gesundheitszustand des Kindes gab, wurde ein Ordnungsgeld von 100 Euro oder ersatzweise zwei Tage Ordnungshaft verhängt.

In seinem Beschluss vom 15. März 2017 bestätigte der BGH, dass die Mutter nach dem Gesetz Auskunft über das gemeinsame Kind geben müsse. Seit dem Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts vom 16. Dezember 1997 sei dieser Auskunftsanspruch neu geregelt. Danach könne grundsätzlich jeder Elternteil „Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Kindeswohl nicht widerspricht“.

Hier habe die Mutter gegen diese Pflicht verstoßen. Allerdings habe das OLG formal fehlerhaft ein Ordnungsgeld festgesetzt. Ordnungsmittel hätten einen Sanktionscharakter und würden auch vollstreckt, „wenn die zu vollstreckende Handlung, Duldung oder Unterlassung wegen Zeitablaufs nicht mehr vorgenommen werden kann“.

Hier solle jedoch die Mutter nicht sanktioniert, sondern dazu bewegt werden, die Auskunft zu erteilen. Dies sei mit der Verhängung eines Zwangsgeldes oder von Zwangshaft zu erreichen. Der BGH entschied daher abschließend, dass die Frau ein Zwangsgeld in Höhe von 100 Euro zahlen müsse, anderenfalls drohe zwei Tage Zwangshaft. Dies sei verhältnismäßig und angemessen. fle

Autoren- und Quelleninformationen

Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.

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