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Schutz vor Corona-Pandemie hat Vorrang vor Geburtstagsfeier

Sebastian Bertram
Verfasst von Sebastian Bertram
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24. März 2020
in News
Auf einem Schild steht: Wegen Coronavirus geschlossen.
Geschlossen wegen Corona-Krise. (Bild: OFC Pictures/stock.adobe.com)
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VG Göttingen billigt behördliches Veranstaltungsverbot

Während der Kontaktsperre aufgrund der Corona-Krise Geburtstag zu haben und deshalb keine Feier unternehmen zu können, fällt sicher nicht leicht. Per Eilantrag wollte nunmehr ein “Geburtstagskind” eine Feier durchsetzen und scheiterte vor dem Verwaltungsgericht mit seinem Antrag.

Auch eine geplante Feier für einen runden Geburtstag ist kein Grund, ein im Zuge der Corona-Pandemie erlassenes behördliches Veranstaltungsverbot zu kippen. Dies hat das Verwaltungsgericht Göttingen in einem am Dienstag, 24. März 2020, bekanntgegebenen Beschluss entschieden und eine entsprechende infektionsschutzrechtliche Allgemeinverfügung der Stadt Göttingen gebilligt (Az.: 4 B 56/20).

Die Stadt Göttingen hatte zur Bekämpfung der Corona-Krise am 17. März 2020 eine für alle verbindliche Verfügung erlassen, die unter anderem private Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmern verbietet. Die Beherbergung von Touristen wurde ebenso untersagt wie Taxiunternehmen die Aufnahme von Fahrgästen, die Krankheitssymptome aufweisen oder aus einem Risikogebiet kommen. Am 22. März hatten Bund und Länder sich auf weitere Beschränkungen geeinigt, die die Freizügigkeitsrechte und die Versammlungsfreiheit betrafen.

Eilantrag um Geburtstagsfeier durchzusetzen

Im konkreten Fall richtete sich der Eilantrag des Antragstellers noch gegen die Verfügung der Stadt Göttingen. Er hielt diese für formell rechtswidrig. Außerdem würden die Maßnahmen das SARS-CoV-2-Virus nicht eindämmen. Sie seien daher nicht erforderlich. Das Veranstaltungsverbot führe dazu, dass er seinen runden Geburtstag nicht mehr „in großer Runde” feiern könne. Dabei habe er bereits konkrete Geburtstagsplanungen vorgenommen.

Doch die Verfügung der Stadt Göttingen ist formell rechtmäßig und auch „geeignet und erforderlich, um die unkontrollierte Ausweitung der Coronaepidemie zu verhindern”, heißt es in dem Beschluss vom 20. März 2020. Gerade, wenn viele Menschen zusammenkommen, sei die Gefahr einer Verbreitung der Krankheit besonders groß. Das Interesse des Antragstellers, die geplanten Feierlichkeiten seines runden Geburtstages stattfinden zu lassen, müsse hinter dem Schutz der menschlichen Gesundheit zurückstehen.

Gegen die Entscheidung hat der Antragsteller Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht eingelegt, über die noch nicht entschieden wurde.

Mit zwei am 24. März 2020 gefällten Beschlüssen hat dagegen das Verwaltungsgericht München in zwei Einzelfällen die am 20. März 2020 beschlossenen bayerischen Ausgangsbeschränkungen aus formalen Gründen vorläufig außer Kraft gesetzt (M 26 S 20.1252 und M 26 S 20.1255). Das Gericht bezweifelte, dass der Freistaat Bayern die Ausgangsbeschränkungen durch Allgemeinverfügung regeln durfte und geht davon aus, dass das Land dies durch Rechtsverordnung hätte regeln müssen. Die Beschlüsse wirken sich jedoch nur auf die Antragsteller aus. Die Ausgangsbeschränkungen behalten den Münchener Richter zufolge für die Allgemeinheit ihre Gültigkeit.

Bereits am 20. März 2020 hatte das Verwaltungsgericht die von Bayern am 16. März angeordnete Schließung von Einzelhandelsgeschäften als zulässig und verhältnismäßig angesehen (Az.: M 26 E. 20.1209 und M 26 S 20.1222). fle/mwo

Autoren- und Quelleninformationen

Dieser Text entspricht den Vorgaben der ärztlichen Fachliteratur, medizinischen Leitlinien sowie aktuellen Studien und wurde von Medizinern und Medizinerinnen geprüft.

Autor:
Sebastian Bertram
Quellen:
  • Verwaltungsgericht Göttingen - Az.: 4 B 56/20

Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.

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