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Sozialverband kann Eingreifen gegen „Pflegenotstand“ nicht erzwingen

Sebastian Bertram
Verfasst von Sebastian Bertram
19. Februar 2016
in News
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Bundesverfassungsgericht weist VdK-Beschwerde als unzulässig ab
Karlsruhe (jur). Der Versuch des Sozialverbandes VdK, ein Einschreiten des Gesetzgebers gegen Pflegemissstände zu erzwingen, ist gescheitert. Mit einem am Freitag, 19. Februar 2016, veröffentlichten Beschluss nahm das Bundesverfassungsgericht die vom VdK unterstützte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an (Az.: 1 BvR 2980/14). Ein konkretes Gesetz lasse sich „nur in seltenen Ausnahmefällen“ einklagen, „eine Verletzung einer grundrechtlichen Schutzpflicht“ sei hierfür nicht ausreichend dargelegt worden, erklärten die Karlsruher Richter zur Begründung.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde hatte der mit 1,7 Millionen Mitgliedern größte Sozialverband Deutschlands ein „kollektives Wegschauen“ vor durchaus bekannten Missständen gerügt. Alte Menschen würden „ins Bett hineingepflegt“, dort fixiert oder mit Tabletten ruhiggestellt. „Katheter und Windeln statt Toilettengang, Essen im Bett statt begleitetes Gehen in den Speisesaal, Abstellen im Rollstuhl statt Unterstützung bei Gehversuchen“ seien gängige Praxis, um Zeit und Kosten zu sparen. Viel zu häufig würden deshalb auch Sonden zur künstlichen Ernährung gelegt, anstatt Pflegebedürftige beim Essen zu unterstützen. Dies seien nicht Einzelfälle, sondern ein „systemisches Versagen“.

Die vom VdK unterstützten zuletzt sechs Beschwerdeführer sind überwiegend bereits auf ambulante Pflege angewiesen und gehen davon aus, dass sie künftig in ein Heim müssen. „Sie fürchten, dass dann auch sie von den verbreiteten Missständen in der stationären Pflege betroffen sein werden, ohne aber im Heim noch in der Lage zu sein, sich effektiv dagegen zu wehren“, hieß es in der Verfassungsbeschwerde. Mit dieser Argumentation und der Auswahl der Beschwerdeführer wollte der VdK vermeiden, dass das Bundesverfassungsgericht sie auf Einzelfallklagen vor den Fachgerichten verweist. Aus gleichem Grund klammert die Beschwerde das Thema Gewalt in Pflegeheimen weitgehend aus.

Vor dem Bundesverfassungsgericht hatte diese Strategie nun keinen Erfolg. „Gegenüber grundrechtswidrigen Pflegemaßnahmen ist um fachgerichtlichen Rechtsschutz zu ersuchen“, heißt es in dem Karlsruher Beschluss. Vor allem aber betonte das Bundesverfassungsgericht, dass es Aufgabe des Gesetzgebers und nicht des Gerichts sei, die Rahmenbedingungen für die Pflege festzulegen.

„Die Verfassungsbeschwerde ist ein Rechtsbehelf zur Verteidigung eigener subjektiver Rechte“, argumentiert das Bundesverfassungsgericht. Eine „Popularklage“ im Interesse weiter Bevölkerungsteile sehe das Grundgesetz nicht vor. „Nur in seltenen Ausnahmefällen lassen sich der Verfassung konkrete Pflichten entnehmen, die den Gesetzgeber zu einem bestimmten Tätigwerden zwingen.“

Diese hohe Hürde konnten die Beschwerdeführer nicht nehmen. „Eine Verletzung einer grundrechtlichen Schutzpflicht durch Unterlassen des Gesetzgebers ist nicht hinreichend substanziiert vorgetragen worden“, heißt es hierzu in dem Karlsruher Beschluss. „Die Verfassungsbeschwerde zeigt nicht hinreichend substanziiert auf, dass die Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihren Grundrechten verletzt sind.“ Es stehe ihnen ja auch frei, ihr künftiges Pflegeheim selbst auszuwählen.

Zudem rügt das Bundesverfassungsgericht, die Beschwerde zeige nicht auf, an welchen Stellen die derzeitigen Regelungen unzureichend sind und inwieweit Änderungen die Situation verbessern könnten. Auch insoweit weise die Verfassungsbeschwerde nicht nach, dass der Gesetzgeber trotz vorhandener Möglichkeiten seine Schutzpflichten verletzt, argumentieren die Karlsruher Richter in ihrem jetzt schriftlich veröffentlichten Beschluss vom 11. Januar 2016.

VdK-Präsidentin Ulrike Mascher bedauerte die Karlsruher Entscheidung. Sie dürfe „kein Freibrief für die Bundesregierung sein, dieses Thema ad acta zu legen“, erklärte Mascher in Berlin. „Die Mängel und der Notstand in Pflegeheimen sind aus unserer Sicht evident und hinreichend belegt. Immer noch gibt es zu wenige Pflegekräfte, zu wenig Zeit und zu wenig Aufmerksamkeit.“ Der individuelle Rechtsschutz in Einzelfällen habe sich bislang als wenig effektiv erwiesen. Die Abhängigkeit und krankheitsbedingte Hilflosigkeit der Pflegebedürftigen stünden erfolgreichen Einzelklagen entgegen. (mwo/fle//mwo)

Autoren- und Quelleninformationen

Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.

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