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Zusatzbeitrag keine besondere Härte bei Hartz IV

Sebastian Bertram
Verfasst von Sebastian Bertram
19. Januar 2011
in News
Leseminuten 2 min

Der Zusatzbeitrag der Krankenkassen stellt keine „besondere Härte“ für Hartz IV Bezieher dar, wie das Sozialgericht Freiburg aktuell urteilte. Arbeitslosengeld II Empfänger müssen Zusatzbeiträge selbst bezahlen.

19.01.2011

Hartz IV Bezieher müssen den Zusatzbeitrag der Krankenkassen zahlen. Zwar hat der Gesetzgeber im Zuge der Gesundheitsreform eine Übernahme der Zusatzbeiträge für Bezieher von Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe Leistungen beschlossen, allerdings werden nur die durchschnittlichen Zusatzbeiträge vom Bund übernommen. Derzeit ist der durchschnittliche Zusatzbeitrag bei „Null Euro“, da nur eine Minderheit der Kassen derzeit zusätzliche Beiträge verlangt. Ändert eine Krankenkasse ihre Satzung, so müssen die Betroffenen in diesem Fall den Zusatzbeitrag vom ALG II Regelsatz begleichen. Nicht wenige der Krankenkassen haben eine solche Satzungsänderung vor oder haben diese schon umgesetzt.

Zusatzbeitrag kein Fall von „besonderer Härte“
Ein neuerliches Urteil des Sozialgerichts Freiburg/Breisgau (Az. S 14 AS 3578/10) sieht für die Betroffenen keinen Fall von „besonderer Härte“. Das bedeutet, dass Hartz IV Bezieher keinen Anspruch auf die Übernahme der Zusatzbeiträge haben, wenn sie einen Wechseltermin aufgrund der Erhebung von Zusatzbeiträgen verpasst haben. In dem Urteilsspruch heißt es, dass der Gesetzgeber es im Zuge der Gesundheitsreform vorgesehen hat, die Krankenkasse zu wechseln, wenn diese pauschale zusätzliche Beiträge verlangt. Ein solcher Wechsel unter Beanspruchung des Sonderkündigungsrecht sei ein „gesetzlich gewollter Regelfall“, so die Richter. Wer also einen Wechseltermin verpasst hat, hat demnach keinen Anspruch gegenüber dem Jobcenter auf die Übernahme der Kosten und bleibt selbst darauf sitzen.

Laut Sozialgesetzbuch (SGB) kann die gesetzliche Krankenkasse bis zur ersten Fälligkeit gekündigt werden, wenn ein Zusatzbeitrag erhoben wird. „Und da das jedes Kassenmitglied gleichermaßen treffen kann, egal, ob es Sozialhilfe empfängt oder nicht, bedeutet dieser Zwang zum Wechsel keine besondere, sondern nur eine allgemeine Härte“, kommentiert Rechtsanwalt Dr. Dietmar Breer in einer Pressemitteilung die Entscheidung des Sozialgerichts. Diese „normale“ Belastung eines Zusatzbeitrages reiche jedoch den Leistungsträgern nicht aus, um die Kosten hierfür zu übernehmen. Das Sozialgericht hat nun die Haltung der Jobcenter gestärkt und die Position der Betroffenen deutlich geschwächt. (sb)

Bild: Gerd Altmann, Pixelio.de.

Autoren- und Quelleninformationen

Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.


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