Unlautere Geschäftspraktiken und irreführende Werbung auch für Krankenkassen untersagt
04.10.2013
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einer aktuellen Entscheidung deutlich gemacht, dass auch die gesetzlichen Krankenkassen sich – wie klassische Gewerbetreibende – an die Wettbewerbsregeln halten müssen. In dem Verfahren ging es um einen Verstoß der BKK Mobil Oil gegen das Verbot unlauterer Geschäftspraktiken, wobei der Bundesgerichtshof hier um eine Klärung gebeten hatte, ob auch gesetzliche Krankenversicherungen, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts ihre Aufgaben wahrnehmen, im Sinne der EU-Richtlinie als „Unternehmen“ zu behandeln sind. Dies wurde vom EuGH nun bestätigt.
Im Jahr 2008 hatte sich die BKK Mobil Oil auf ihrer Webseite mit der Aussage an die Versicherten gewandt, dass „wer die BKK … jetzt verlässt, sich an die [neue gesetzliche Krankenkasse] für die nächsten 18 Monate“ binde und möglicherweise am Ende draufzahlen müsse, „wenn Ihre neue Kasse mit dem ihr zugeteilten Geld nicht auskommt und deswegen einen Zusatzbeitrag erhebt.“ Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. sah hierin eine deutliche Irreführung der Verbraucher und somit einen Verstoß gegen die EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken sowie gegen das nationale Wettbewerbsrecht. Die Wettbewerbszentrale hat daher die BKK Mobil Oil mit Schreiben vom 17. Dezember 2008 abgemahnt „und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Erstattung vorgerichtlicher Kosten auf“, berichtet der EuGH.
Irreführende Werbeaussage der Krankenkasse
Die Wettbewerbszentrale bewertete die Aussage der BKK Mobil Oil als irreführend, da die Krankenkasse „verschweige , dass dem Versicherungsnehmer im Fall der Erhebung eines Zusatzbeitrags nach deutschem Recht ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht zustehe.“ Zwar entfernte die BKK Mobil Oil unmittelbar nach der Abmahnung die fraglichen Aussagen von ihrer Website und räumte ein, fehlerhafte Informationen eingestellt zu haben, mit denen künftig nicht mehr geworben werden solle. Doch die Krankenkasse verweigerte gegenüber der Wettbewerbszentrale die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und die Übernahme der vorgerichtlichen Kosten. Der Bundesgerichtshof sah zwar den inhaltlichen Vorwurf der Wettbewerbszentrale bestätigt, doch sei ungeklärt, „ob die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken dahin auszulegen sei, dass ein Wirtschaftsteilnehmer wie die BKK, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts die Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung erfülle, bei der Verbreitung der beanstandeten Aussagen als Unternehmen gehandelt habe.“ Hier könne möglicherweise geltend gemacht werden, dass eine solche Einrichtung keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübe, sondern einen rein sozialen Zweck verfolge. Daher sollte der EuGH klären, inwieweit die Richtlinie auch für die gesetzlichen Krankenkassen gilt.
Auch gesetzliche Krankenkassen an die Wettbewerbsregeln gebunden
Der EuGH bestätigte nun mit seiner Entscheidung, dass auch die gesetzlichen Krankenkassen unter die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken fallen, wenn sie mit entsprechenden Werbeaussagen an die Öffentlichkeit gehen. Wenn gesetzliche Krankenkassen kommerzielle Werbeanzeigen veröffentlichten, müssten die Kassen wie normale Gewerbetreibende behandelt werden – und dürften damit die Verbraucher nicht täuschen, bestätigte der EuGH die Position eines bereits zuvor eingeholten Rechtsgutachtens. „Die Richtlinie wolle ein hohes Schutzniveau für die Verbraucher vor unlauteren Geschäftspraktiken und irreführender Werbung. Deshalb müsse sie unabhängig vom öffentlichen oder privaten Charakter eines Unternehmens gelten“, so die Mitteilung des EuGH. (fp)
Bild: Claudia Hautumm / pixelio.de
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