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Sterbehilfe-Urteil: Arzneien zur Selbsttötung „in extremen Ausnahmefällen“

Redaktion Heilpraxis.de
Verfasst von Redaktion Heilpraxis.de
3. März 2017
in News
Leseminuten 2 min
(Bild: Robert Kneschke/fotolia.com)

Bundesverwaltungsgericht gewährt Recht auf passive Sterbehilfe
Der Zugang zu Arznei für eine schmerzlose Selbsttötung darf Schwerkranken „in extremen Ausnahmefällen nicht verwehrt werden“. Das hat am Donnerstag, 2. März 2017, das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden (Az.: 3 C 19.15). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht verlange entsprechende Ausnahmen.

Damit gab das Bundesverwaltungsgericht einem Mann aus Braunschweig recht. Seine Ehefrau war 2002 im eigenen Haus schwer gestürzt. Seitdem war sie querschnittsgelähmt und auf künstliche Beatmung sowie ständige Pflege angewiesen. Immer wieder hatte sie den Wunsch geäußert, ihr als Leid empfundenes Leben beenden zu können. 2004 beantragten sie und ihr Mann beim Bundesinstitut für Arzneimittel die Erlaubnis zum Kauf einer tödlichen Dosis des Schlafmittel-Wirkstoffs Natrium-Pentobarbital. Das Mittel wird auch von Sterbehilfeorganisationen verwendet, als Schlafmittel dagegen nicht mehr.

Bundesverwaltungsgericht gewährt Recht auf passive Sterbehilfe. (Bild: Robert Kneschke/fotolia.com)

Das Bundesinstitut lehnte den Antrag ab: Das Gesetz erlaube nur eine Versorgung mit Betäubungsmitteln aus medizinischen Gründen. Die beabsichtigte Selbsttötung gehöre dazu nicht.

Am 12. Februar 2005 nahm sich die Frau mit Hilfe des Vereins Dignitas in der Schweiz das Leben. Anschließend legte ihr Mann Klage gegen die Entscheidung des Bundesinstituts ein.

Bis hinauf zum Bundesverfassungsgericht bleib diese ohne Erfolg. Die Gerichte meinten, der Mann sei nicht selbst betroffen und könne nicht für seine Ehefrau klagen.

Der heute über 70-jährige Ehemann rief daraufhin den Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg an. Der bestätigte zwar, dass der Mann nicht die Rechte seiner Frau einklagen kann. Er habe aber glaubhaft dargelegt, dass er wegen seiner engen Bindung zu ihr in 25-jähriger Ehe selbst stark von der Entscheidung des Bundesinstituts betroffen war. Daher hätten die Gerichte seine Klage annehmen und inhaltlich prüfen müssen. Dies zu verweigern verletze seine Verfahrensrechte und sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Urteil und JurAgentur-Meldung vom 19. Juli 2012, Az.: 497/09).

Zum Recht auf passive Sterbehilfe äußerte sich der EGMR allerdings nicht. Im Wiederaufnahmeverfahren lehnten die deutschen Instanzgerichte dies erneut ab.

Das Bundesverwaltungsgericht hob diese Urteile nun jedoch auf und entschied, dass in Einzelfällen ein Anspruch auf tödliche Medikamente bestehen kann. Gesetzlich sei dies zwar eigentlich nicht vorgesehen, dem stehe aber das allgemeine Persönlichkeitsrecht entgegen.

Dies „umfasst auch das Recht eines schwer und unheilbar kranken Patienten, zu entscheiden, wie und zu welchem Zeitpunkt sein Leben beendet werden soll“, betonten die Leipziger Richter. Voraussetzung sei, dass der Patient „seinen Willen frei bilden und entsprechend handeln kann“.

Nach dem Leipziger Urteil muss das BfArM bei Anträgen auf Zugang zu tödlichen Arzneimitteln künftig prüfen, ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn Patienten „wegen ihrer unerträglichen Lebenssituation frei und ernsthaft entschieden haben, ihr Leben beenden zu wollen“, und wenn eine palliativmedizinische Versorgung keine Perspektive zur Beendigung des empfundenen Leids gibt. In solchen Fällen „darf der Zugang zu einem (…) Betäubungsmittel, das eine würdige und schmerzlose Selbsttötung erlaubt, nicht verwehrt sein“.

Im konkreten Fall habe das BfArM dies nicht geprüft. Seine Entscheidung sei daher rechtswidrig, urteilte das Bundesverwaltungsgericht. Ob die Frau letztendlich einen Anspruch auf tödliche Medikamente gehabt hätte, lasse sich nachträglich allerdings nicht mehr prüfen. mwo

Autoren- und Quelleninformationen

Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.


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