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Neue Kennzeichnungspflicht: Einkaufen mit Allergie

Redaktion Heilpraxis.de
Verfasst von Redaktion Heilpraxis.de
13. Dezember 2014
in News
Leseminuten 3 min

Neue Kennzeichnungspflicht: Einkaufen mit Allergien

13.12.2014

Schon seit längerem wird auf vielen Lebensmittelpackungen darauf hingewiesen, dass auch Zutaten enthalten sein können, die Allergien auslösen. Ab dem 13. Dezember gelten in der EU strengere Vorschriften für die Kennzeichnung allergener Stoffe. Allerdings wird damit nicht jede Unverträglichkeit abgedeckt.

EU-weite Veränderungen ab 13. Dezember
Ab dem 13. Dezember gibt es viele Änderungen bei Lebensmittel-Verpackungen. So müssen beispielsweise Ersatzstoffe ausgewiesen werden oder der Wassergehalt von Fisch und Fleisch, wenn er über fünf Prozent des Gewichts beträgt. Auch Allergie-auslösende Stoffe müssen in der ab Samstag gültigen EU-Lebensmittel-Informationsverordnung angegeben werden. Doch auch wenn die neue Verordnung es Allergikern leichter beim Einkauf machen soll, werden dadurch nicht alle Unverträglichkeiten abgedeckt.

Einkaufen mit Allergien
Einkaufen bereitet vielen Menschen ohnehin schon Stress, wenn man dann auch noch unter einer Allergie leidet, macht es noch weniger Spaß, die richtigen Lebensmittel auszuwählen. Bei einer vorliegenden Nahrungsmittelallergiemüssen Betroffene beim Einkauf die Zutatenliste genau studieren, sonst laufen sie Gefahr, später Zutaten zu konsumieren, die bei ihnen Symptome wie Bauchschmerzenoder Durchfallhervorrufen können. Auch Menschen mit Unverträglichkeiten gegenüber bestimmten Inhaltsstoffen von Lebensmitteln müssen aufpassen.

Allergene auf Verpackungen leichter zu erkennen
Aufgrund der neuen Verordnung werden künftig die meisten Allergene jedoch auf der Packung hervorgehoben – „durch Fettdruck oder Farbe“, wie Armin Valet, Ernährungsexperte von der Verbraucherzentrale Hamburg, gegenüber der Nachrichtenagentur dpa erklärte. Dann können Käufer die 14 häufigsten allergen wirkenden Stoffe, darunter Soja, Gluten und Nüsse, auf den Verpackungen leichter erkennen. Für manche Stoffe, auf die Betroffene mit einer Unverträglichkeit reagieren, gelte dies jedoch nicht. Valet nennt als Beispiele die Konservierungsstoffe Sorbinsäure oder Benzoesäure: „Die müssen nicht gekennzeichnet werden.“ Menschen mit Unverträglichkeiten dürfen die Zutatenliste also auch in Zukunft nicht nur mit Blick auf die hervorgehobenen Allergene überfliegen.

Kunden können im Restaurant mündlich nachfragen
Wie der Ernährungsexperte weiter erklärte, darf der Kunde bei loser Ware beim Bäcker oder im Restaurant auch mündlich über die Inhaltsstoffe informiert werden – es können schriftliche Informationen ausliegen, dies ist aber kein Muss. Allerdings seien mündliche Aussagen laut dem Deutschen Allergie- und Asthmabunds oft fehlerhaft. Betroffene, denen die mündlichen Informationen nicht ausreichen und die Inhaltsliste in Schriftform sehen wollen, müssen selbst aktiv werden und nachfragen, wie der Verbraucherschützer schilderte. Ein entsprechendes Dokument müsse dann auf Nachfrage vorgelegt werden.

Einkauf wird für Allergiker übersichtlicher
Zudem warnt Valet Allergiker vor Missverständnissen: Beispielsweise benötigt ein Weizenmehl nicht zwangsläufig den Zusatz „enthält Gluten“, weil der Produktname selbst schon als ausreichend deutlicher Hinweis auf das Allergen gelte. Auch beim Tofu-Burger gilt Gleiches, auf der Speisekarte muss kein Vermerk „enthält Soja“ sein. Menschen, die allergisch auf Soja reagieren, müssen wissen, dass Tofu aus Soja hergestellt wird. Allergiker und Menschen mit Unverträglichkeiten werden also auch in Zukunft nicht ganz ohne Aufwand beim Einkauf auskommen, doch es wird für sie zumindest übersichtlicher. (ad)

Bild: siepmannH / pixelio.de

Autoren- und Quelleninformationen

Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.


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