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Praxisgebühr zukünftig im Hartz IV Satz enthalten

Sebastian Bertram
Verfasst von Sebastian Bertram
20. September 2010
in News
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Die Praxisgebühren bei Ärzten soll zukünftig im Hartz IV Regelsatz enthalten sein.

(20.09.2010) Die Bedarfe wie Praxisgebühren oder Internetkosten sollen zukünftig im Hartz IV Regelsatz enthalten sein. Das teilte das Bundesarbeitsministerium heute mit. Doch die genauen Zahlen und die Höhe des zukünftigen Arbeitslosengeld II Satzes werden erst am 27 September bekannt gegeben. Da Anzeichen existieren, dass andere Berechnungsgrundlagen wie Alkohol und Zigaretten aus dem Regelsatz heraus fallen, kann es gut sein, dass die Regelleistungen nicht höher ausfallen, als erwartet.

Laut der derzeitigen SGB II Regelungen sind Hartz IV Empfänger grundsätzlich nicht von den Praxisgebühren befreit. Pro Quartal müssen Empfänger von ALG II Leistungen, wie alle anderen gesetzlich Krankenversicherte auch, eine Praxisgebühr von 10 Euro bezahlen je Quartal entrichten. Eine Befreiung der Arztgebühren findet nur statt, wenn man für Zuzahlungen beim Arzt oder Apotheker zwei Prozent des Jahres- Einkommen überschritten hat. Dies entspricht einem Betrag von 83,28 Euro. Das muss allerdings mit Quittungen belegt werden. Danach erhält man eine Gebühren-Befreiungskarte. (sb)

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Bildnachweis: Günter Havlena / pixelio.de

Autoren- und Quelleninformationen

Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.

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