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Urteil: Tschechien darf Hebammen Hilfe bei Hausgeburten verbieten

Redaktion Heilpraxis.de
Verfasst von Redaktion Heilpraxis.de
16. November 2016
in News
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Große Kammer des EGMR bestätigt erstinstanzliches Urteil
Ein Verbot für Hebammen, Hausgeburten zu unterstützen, verletzt nicht die Grundrechte der Mütter. Die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg bestätigte am Dienstag, 15. November 2016, eine entsprechende Kammerentscheidung des EGMR aus 2014 zu Tschechien (Az.: 28859/11 und 28473/12).

Teils nach schlechten Vorerfahrungen im Krankenhaus wollten die beiden Beschwerdeführerinnen ihr zweites beziehungsweise drittes Kind zu Hause bekommen. Sie fanden jedoch keine Hebammen, die sie dabei unterstützen würden. Hintergrund ist ein tschechisches Verbot für Angehörige sämtlicher Gesundheitsberufe, geplante Hausgeburten zu begleiten. Auch Hebammen dürfen danach nur in den Krankenhäusern arbeiten.

Die beiden Frauen machen geltend, das Verbot verletze ihr Menschenrecht auf Privat- und Familienleben. In einer Kammerentscheidung wies der EGMR am 11. Dezember 2014 die Beschwerden ab (ebenfalls Az.: 28859/11 und 28473/12; JurAgentur-Meldung vom Urteilstag). Die Straßburger Richter forderten Tschechien allerdings auf, sicherzustellen, dass Mütter Krankenhäuser aufsuchen können, in denen ihre Wünsche für die Geburt respektiert und berücksichtigt werden.

Auch die Große Kammer des EGMR hat die tschechischen Regelungen nun bestätigt. Hausgeburten würden in den Mitgliedsstaaten des Europarats sehr unterschiedlich gehandhabt. Den einzelnen Staaten sei hier daher ein weiter Spielraum zuzugestehen.

Die Regelungen in Tschechien seien gesetzlich verankert und allen Frauen, erst recht Schwangeren, bekannt. Das Gesetz verfolge das zulässige Ziel, Leben und Gesundheit von Mutter und Kind besser zu schützen. Zudem habe Tschechien verschiedene Schritte unternommen, um die Situation und insbesondere die Selbstbestimmung werdender Mütter in den Krankenhäusern zu verbessern.

Alles in Allem sei das Recht auf Privat- und Familienleben der Mütter daher nicht verletzt, urteilte nun mit klarer Mehrheit auch in oberster Instanz die Große Kammer des EGMR. mwo/fle

Autoren- und Quelleninformationen

Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.

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