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Bundesgerichtshof: Cannabis-Konsumenten sollen ihre Fahrtüchtigkeit selbst einschätzen

Nina Reese
Verfasst von Dipl. Sozialwiss. Nina Reese
5. April 2017
in News
Leseminuten 2 min
Wer nach dem Kiffen Auto fahren will, muss selbst einschätzen können, ob er eventuell den zulässigen THC-Grenzwert überschreitet. (Bild: Remo/fotolia.com)

BGH trifft Entscheidung zum Thema “Kiffen und Auto fahren”
Wer nach dem Konsum von Cannabis Auto fährt, kann unter Umständen seinen Führerschein verlieren – selbst wenn der Konsum schon länger zurück liegt. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) aktuell in einem Beschluss (Az. 4 StR 422/15) klar gestellt. Demnach müssen Cannabis-Konsument jederzeit vor der Fahrt prüfen, ob sie verkehrstüchtig sind – und im Zweifelsfall das Auto stehen lassen.

Führerscheinverlust auch Tage nach dem Konsum möglich
Autofahren nach dem Konsum von Cannabis kann böse Folgen haben. Um den Führerschein zu verlieren, muss man noch nicht einmal akut berauscht sein. Denn die Rückstände des Wirkstoffs Tetrahydrocannabinol (THC) lassen sich auch nach Tagen noch im Urin nachweisen. Der Grenzwert liegt bei einem Nanogramm Tetrahydrocannabinol (THC) pro Milliliter Blut – ab diesem Wert wird dem Fahrer eine Fahruntauglichkeit unterstellt, selbst wenn er aus eigener Sicht schon längst wieder nüchtern ist.

Wer nach dem Kiffen Auto fahren will, muss selbst einschätzen können, ob er eventuell den zulässigen THC-Grenzwert überschreitet. (Bild: Remo/fotolia.com)

Bislang war es zwischen den Oberlandesgerichten daher streitig, unter welchen Voraussetzungen der Tatrichter aus der Feststellung eines Wertes über 1,0 ng/ml THC im Blut eines Fahrzeugführers auf ein „objektiv und subjektiv sorgfalts- und damit fahrlässig ordnungswidriges Verhalten im Sinne des § 24a Abs.2 und 3 StVG folgern darf“, so die Mitteilung des BGH.

Mann legt trotz erhöhtem THC-Wert Rechtsbeschwerde ein
Im aktuellen Fall war ein Mann wegen fahrlässigen Fahrens unter Einwirkung berauschender Mittel zu einer Geldstrafe von 500 Euro verurteilt worden und musste für einen Monat seinen Führerschein abgeben. Zuvor war bei ihm im Rahmen einer Verkehrskontrolle eine THC-Konzentration von 1,5 ng/ml im Blut gemessen worden. Das zuständige Amtsgericht hatte sich für das Urteil allein auf diesen Wert gestützt – ob der Mann tatsächlich fahruntüchtig war, blieb unberücksichtigt. Schließlich legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein, da der Vorwurf der Fahrlässigkeit aus seiner Sicht „nicht tragfähig begründet“ war.

Zuvor waren tatsächlich einige andere Oberlandesgerichte in ähnlichen Fällen zu dem Schluss gekommen, dass der Fahrer nicht habe erkennen können, ob das THC zum Zeitpunkt des Fahrens noch körperliche Auswirkungen habe oder nicht. Doch dieses Argument spielt zukünftig keine Rolle mehr, denn nun hat der Bundesgerichtshof eine Entscheidung getroffen.

Im Zweifel muss das Auto stehen bleiben
Demnach ist der Fahrer nach vorausgegangenem bewussten Konsum von Cannabis verpflichtet, vor Antritt der Fahrt sicherzustellen, dass er verkehrstüchtig ist. Die Sicherstellung sei dem BHG nach „durch gehörige Selbstprüfung“ bzw. „soweit erforderlich nach Einholung fachkundigen Rats“ zu leisten. Kann keine eindeutige Beurteilungsgrundlage erlangt werden, muss der Fahrer die Finger vom Steuer lassen, um sicher zu gehen, dass er nicht mit einer über dem Grenzwert liegenden THC-Konzentration im Blut fährt.

Weiterhin sei der Tatrichter auch in Fällen, „in denen die Fahrt mit dem Kraftfahrzeug nicht im zeitlichen Zusammenhang mit dem vorausgegangenem Cannabiskonsum erfolgt“, befugt, „beim Fehlen gegenläufiger Beweisanzeichen allein aus der Feststellung einer entsprechenden THC-Konzentration im Blut auf ein nach §24a Abs.2 und 3 StVG objektiv und subjektiv sorgfaltswidriges Verhalten zu schließen“, so der Beschluss des BGH. (nr)

Autoren- und Quelleninformationen

Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.


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